Aus Gründen der Aus- und Weiterbildung kann ein Arbeitsverhältnis wirksam befristet werden.

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer derart zur Fortbildung beschäftigt wird, dass ihm durch die Tätigkeit zusätzliche Erfahrungen oder Kenntnisse vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können. Das kann auch anzunehmen sein, wenn die Ausbildung nicht in erster Linie theoretische Kenntnisse vermittelt, sondern hauptsächlich dazu dient, die bereits erworbenen theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen.[1]

Unzulässig ist die Befristung jedoch, wenn sich die "Ausbildung" auf eine reine Betriebsausbildung ohne Eigenwert reduziert, die dem Arbeitnehmer keinerlei Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt, die er außerhalb der Organisation des Arbeitgebers beruflich verwenden könnte.

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