Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer mit einer sog. Nebentätigkeit nicht seinen vollen Lebensunterhalt verdient, rechtfertigt allein noch nicht die Befristung des Arbeitsvertrags.

Speziell die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchen, ihre Erwerbstätigkeit aber immer wieder den wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anpassen müssen, gilt zwar nach wie vor als im Arbeitsleben üblich und wurde zumindest von der älteren Rechtsprechung wegen dieses speziellen Gesichtspunkts als sachlich gerechtfertigt angesehen. In seiner neueren Rechtsprechung rückt das BAG hiervon jedoch mehr und mehr ab. Nunmehr steht das BAG auf dem Standpunkt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem Studenten nicht mit dessen Interesse, seine Arbeitsverpflichtung mit den Anforderungen des Studiums in Einklang zu bringen, gerechtfertigt werden könne, wenn bereits die Kündigungsmöglichkeiten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie Umfang und Lage der Arbeitszeit dem Interesse des Studenten ausreichend Rechnung tragen.[1]

Für eine Befristung liegt also dann kein ausreichender Grund mehr vor, wenn eine Anpassung an die sog. "wechselnden Erfordernisse des Studiums" bereits durch eine entsprechend flexible Gestaltung des Arbeitsverhältnisses erreicht werden kann.

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