Die Anhängigkeit einer sog. Konkurrentenklage, mit der ein Arbeitnehmer als nicht berücksichtigter Konkurrent (v.a. im öffentlichen Dienst) dagegen klagt, dass sein Kollege und nicht er die Beförderungsstelle bekommen hat, kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem auf der Beförderungsstelle beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Rechtsstreits mit dem Konkurrenten nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen.

Das BAG zieht hier eine Parallele zu den Regelbeispielen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 TzBfG. Diesen Befristungstatbeständen sei gemeinsam, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung habe, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen müsse, dass er diesen nur für eine vorübergehende Zeit beschäftigen könne. Das treffe auch für einen Arbeitgeber zu, der eine Stelle zwar dauerhaft mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer besetzen wolle, aber wegen einer von einem Dritten erhobenen Konkurrentenklage damit rechnen müsse, die Stelle auf Dauer diesem übertragen zu müssen. Unter diesen Umständen bestehe ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags für die voraussichtliche Dauer der Konkurrentenklage. Andernfalls müsste der Arbeitgeber das Risiko eingehen, sich gegenüber dem Dritten schadensersatzpflichtig zu machen, sofern er die Stelle dauerhaft besetze und sich später herausstelle, dass die Stelle mit dem Dritten hätte besetzt werden müssen. Das könne dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge