Die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG genannte Befristung zum Zwecke der Erprobung war schon vor Geltung des TzBfG als sachlicher Grund für eine Befristung anerkannt.

Die Bedeutung des Befristungsgrunds "Erprobung" dürfte künftig nur noch gering sein, denn auf der Grundlage der unter § 14 Abs. 2 TzBfG geregelten sog. erleichterten Befristung bedarf es bei einer Neueinstellung ohnehin keines sachlichen Grundes. Nach Ablauf der durch § 14 Abs. 2 TzBfG für eine sachgrundlose Befristung erlaubten Zeitspanne kann ein legitimes Erprobungsinteresse des Arbeitgebers eigentlich nur noch bei der Übertragung einer völlig anderen Tätigkeit in Betracht kommen.

Darüber hinaus kommt dem Befristungsgrund der Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG jedenfalls dann eine eigenständige Bedeutung zu, wenn die erneute Einstellung eines Arbeitnehmers beabsichtigt ist, der innerhalb der letzten 3 Jahre schon einmal im Unternehmen beschäftigt war. Es bleibt dann allein die Möglichkeit der Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG.

Schließlich ist zu bedenken, dass die Tariföffnungsklauseln der §§ 14 Abs. 2 Satz 3, 22 Abs. 1 TzBfG von den Tarifpartnern auch dazu genutzt werden können, die Möglichkeiten der erleichterten Befristung ohne Sachgrund zu beschneiden oder gar völlig auszuschließen, sodass sie für eine Erprobung nicht mehr genutzt werden können. Auch in diesem Fall müsste auf die Sachgrundbefristung zurückgegriffen werden, falls nicht auch diese durch Tarifvertrag beschnitten oder ausgeschlossen ist.

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