Die Befristung der Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter von Abgeordneten und Parlamentsfraktionen kann zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit der freien Mandatsausübung sachlich gerechtfertigt sein.

Nach Auffassung des BAG ergibt sich dieser besondere sachliche Befristungsgrund aus der verfassungsrechtlichen Rechtsstellung der Abgeordneten und der von ihnen gebildeten Fraktion.[1] Das BAG betont, dass die sachliche Rechtfertigung der Befristung nicht schon aus der Ungewissheit über den Fortbestand oder die jeweilige Größe einer Fraktion nach Ablauf der Wahlperiode oder deren vorzeitigen Beendigung folge. Die Unsicherheit über den Bestand eines Arbeitsplatzes zum Ablauf der Vertragszeit und/oder die Ungewissheit über den Bedarf an der Arbeitsleistung allein könne die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen.[2] Abgeordnete seien aber zur Bewältigung ihrer politischen Aufgaben auf eine effiziente Beratung durch fachlich versierte und politisch mit ihnen im Einklang stehende wissenschaftliche Mitarbeiter angewiesen. Mit jeder Wahl ändere sich die personelle Zusammensetzung einer Fraktion. Diese habe das verfassungsrechtlich geschützte Recht, die von ihr in der kommenden Legislaturperiode zu verfolgenden politischen Ziele festzulegen. Dazu müsse sie auch diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter bestimmen können, von denen sie fachlich und in Übereinstimmung mit ihren politischen Zielsetzungen beraten werde. Das werde durch eine auf die jeweilige Legislaturperiode bezogene Befristung der Arbeitsverhältnisse sichergestellt.

 
Hinweis

Befristung nur bei wissenschaftlicher Mitarbeit

Dieser besondere Sachgrund rechtfertigt freilich nur die Befristung der Arbeitsverhältnisse derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Aufgabe darin besteht, die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen. Bei anderen Fraktionsmitarbeitern, etwa im Büro oder Verwaltungsbereich, vermag dieser Sachgrund eine Befristung nicht zu tragen.

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