Für den Bereich der Unterhaltungsbranche (Künstler, Schauspieler, Sänger, Musiker) kann auf der Basis der ergangenen Rechtsprechung von einer gewissen Branchenüblichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen gesprochen werden.

So hat das BAG die im Tarifvertrag "Normalvertrag Solo" vom 1.5.1924 i. d. F. vom 3.12.1974 vorgesehene Befristung von Arbeitsverträgen mit künstlerischen Bühnenmitgliedern für zulässig erachtet, weil diese Befristung einem jahrzehntelangen Bühnenbrauch entspreche, der nach wie vor durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.[1]

Andererseits hat aber das BAG z. B. den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Chormitgliedern nicht für berechtigt erachtet. Anders als bei Solosängern, Musikern und Schauspielern bestehe bei Chorsängern kein sachlich begründetes Abwechslungsbedürfnis, sodass es in der Regel nicht im Interesse der Parteien liege, sich nicht auf die Dauer aneinander zu binden.[2]

Demgegenüber soll es im Theaterbereich wiederum allgemein üblich sein, nicht nur mit Künstlern und Bühnentechnikern, sondern auch mit dem sogenannten Abendpersonal jeweils nur auf die Spielzeit befristete Arbeitsverträge abzuschließen.[3]

Bei der Beantwortung der Frage nach der Branchenüblichkeit stellt das BAG offenbar insbesondere darauf ab, ob die für die Branche einschlägigen Tarifverträge Befristungen vorsehen. Ist dies der Fall, kann die Branchenüblichkeit unter Hinweis auf die tarifvertraglichen Regelungen unterstellt und mit dieser Rechtfertigung auch zwischen nicht tarifgebundenen Parteien ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden.

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