Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kann in einem zusätzlichen, aber vorübergehenden Arbeitskräftebedarf ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegen. Dieser Befristungsgrund war auch schon vor Inkrafttreten des TzBfG in der Rechtsprechung des BAG anerkannt.[1]

 
Hinweis

Regelfall Vertretung

Der Fall der Vertretung eines anderen Mitarbeiters ist ausdrücklich als eigenständiges Regelbeispiel unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erwähnt.

Einzelheiten zur Abgrenzung gegenüber der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen

  1. Schwankungen des Arbeitskräftebedarfs,
  2. Unsicherheiten in der finanziellen Entwicklung,
  3. Abhängigkeit von Drittmitteln, insbesondere öffentlicher Geldgeber,
  4. Übernahme sozialstaatlicher Aufgaben

die Befristung von Arbeitsverhältnissen rechtfertigen können, finden sich im Abschnitt "Unsicherheit der künftigen Entwicklung".

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