Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit zur näheren Strukturierung der an die sachliche Rechtfertigung einer Befristungsabrede zu stellenden Anforderungen eine Reihe von Fallgruppen gebildet, aus deren Kreis der Gesetzgeber einige in das Gesetz übernommen hat. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund insbesondere vor, wenn

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Aufgrund der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Gesetzestext kann kein Zweifel bestehen, dass die Aufzählung des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nur beispielhaft und keinesfalls abschließend gemeint ist. Die Befristung kann deshalb auch durch andere, den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entsprechende Sachgründe gerechtfertigt sein.[1] Ebenso gut kann sich ein Befristungsgrund auch aus Aspekten ergeben, die im Sinne eines "Mischtatbestands" Elemente verschiedener Regelbeispiele in sich tragen.

 
Achtung

Befristung sollte auf Gründe aus § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden

Die Funktion des Katalogs der Regelbeispiele darf nicht missverstanden werden. Das Gesetz besagt nur, dass in diesen Standardsituationen eine Befristung sachlich gerechtfertigt erscheint. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit dem Arbeitnehmer lediglich einer der Befristungsgründe aus dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG vereinbart werden müsste, um eine Befristungsabrede zu rechtfertigen. Als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1–8 TzBfG nicht aufgeführter sachlicher Grund kommt allerdings nur ein völlig gleichwertiger Sachverhalt in Betracht. Für die Praxis ist daher schwierig festzustellen, ob ein geltend gemachter sonstiger Grund eine Befristung rechtfertigt. Zur Vermeidung dieser Unsicherheit und zur Herstellung größerer Rechtssicherheit dürfte es sich daher eher empfehlen, die Befristung auf einen der Gründe aus dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu stützen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Entscheidend ist nicht, was die Parteien vereinbaren, sondern allein, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Situation des jeweils herangezogenen Befristungsgrunds auch tatsächlich und objektiv vorliegt.

Für die Beurteilung dieser Frage sind weiterhin die Rechtsgrundsätze heranzuziehen, die die Rechtsprechung für den jeweiligen Befristungsgrund herausgearbeitet hat.

1.1 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – Vorübergehender personeller Mehrbedarf

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kann in einem zusätzlichen, aber vorübergehenden Arbeitskräftebedarf ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegen. Dieser Befristungsgrund war auch schon vor Inkrafttreten des TzBfG in der Rechtsprechung des BAG anerkannt.[1]

 
Hinweis

Regelfall Vertretung

Der Fall der Vertretung eines anderen Mitarbeiters ist ausdrücklich als eigenständiges Regelbeispiel unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erwähnt.

Einzelheiten zur Abgrenzung gegenüber der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen

  1. Schwankungen des Arbeitskräftebedarfs,
  2. Unsicherheiten in der finanziellen Entwicklung,
  3. Abhängigkeit von Drittmitteln, insbesondere öffentlicher Geldgeber,
  4. Übernahme sozialstaatlicher Aufgaben

die Befristung von Arbeitsverhältnissen rechtfertigen können, finden sich im Abschnitt "Unsicherheit der künftigen Entwicklung".

1.2 Zeitweilig gesteigerter Arbeitsanfall

Ein nur vorübergehender Bedarf liegt vor, wenn zur Erledigung eines zeitweilig gesteigerten Arbeitsanfalls, z. B. bei Betriebsumstellungen oder wegen der Erledigung eines Spezialauftrags oder eines bestimmten Projekts, zusätzliche Arbeitskräfte zur Aufstockung der normalen Belegschaft benötigt werden.[1]

Bei einer Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt ist die Befristung des Arbeitsvertrags nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn es sich dabei um eine vorübergehende und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abzugrenzenden Zusatzaufgabe handelt.[2]

Die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus diesem Grund setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von vornherein zu dem Zweck eingestellt wird, den nur vorübergehenden Bedarf abzudecken. Unschädlich für die Wirksamkeit der Befristung ist es, wenn die Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer der Projektlaufzeit zurückbleibt. Der Arbeitgeber darf bei dem auf § 14 Abs. ...

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