Begriff

Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich dem Schutz der einzelnen Sozialversicherungszweige. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer jedoch das Recht, sich von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung befreien zu lassen. Hierzu ist in der Regel aber nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer das entsprechende Risiko (z. B. gegen Krankheit) anderweitig abgedeckt hat. Die Befreiung ist nur auf Antrag und innerhalb einer bestimmten Frist möglich. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für die einzelnen Sozialversicherungszweige gelten jeweils gesonderte Vorschriften: Für die gesetzliche Krankenversicherung ist § 8 SGB V, für die Pflegeversicherung § 22 SGB XI und für die Rentenversicherung § 6 SGB VI relevant. Die GKV-Fachkonferenz Beiträge hat im Besprechungsergebnis vom 22.11.2016 Regelungen zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht formuliert (BE v. 22.11.2016: TOP 2).

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