In der Krankenversicherung freiwillig versicherte Personen sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.[1] Diese Personen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der Leistungen vorsieht, die denen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen, und zwar auch für die Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert wären.[2]

Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.[3]

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