Noch detaillierter als die ArbStättV sind die technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln – ASR). Sie enthalten praktische Durchführungshilfen anhand des aktuellen Stands der Technik. Die ASR V3 erleichtert dem Arbeitgeber z. B. die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der ArbStättV, indem sie die einzelnen Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 3 ArbStättV darstellt.
Es gibt folgende ASR:
ASR V3 | Gefährdungsbeurteilung |
ASR V3a.2 | Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten |
ASR A1.2 | Raumabmessungen und Bewegungsflächen |
ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung |
ASR A1.5/1,2 | Fußböden |
ASR A1.6 | Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände |
ASR A1.7 | Türen und Tore |
ASR A1.8 | Verkehrswege |
ASR A2.1 | Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen |
ASR A2.2 | Maßnahmen gegen Brände |
ASR A2.3 | Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan |
ASR A3.4 | Beleuchtung |
ASR A3.4/7 | Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme |
ASR A3.5 | Raumtemperatur |
ASR A3.6 | Lüftung |
ASR A3.7 | Lärm |
ASR A4.1 | Sanitärräume |
ASR A4.2 | Pausen- und Bereitschaftsräume |
ASR A4.3 | Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe |
ASR A4.4 | Unterkünfte |
ASR A5.2 | Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen |
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