Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. nichtselbständige Tätigkeit. private Dienstwagennutzung. geldwerter Vorteil. Einkünfte im Bezugszeitraum. spätere Anerkennung von nicht angefallenen Fahrten im Steuerbescheid unbeachtlich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Geldwerte Vorteile für regelmäßige Sachbezüge in Form eines Dienstwagens und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Teile des Arbeitslohns. Als solche sind sie im Bezugszeitraum als Einkommen auch dann anzurechnen, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

2. Dies gilt auch dann, wenn später tatsächlich für die im Bezugszeitraum nicht angefallenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Einkommenssteuererklärung eine Korrektur über einen entsprechenden Werbungskostenabzug vorgenommen wird. Maßgeblich ist allein die steuerrechtliche Beurteilung im Bezugszeitraum, nicht die später im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2014, S 33 EG 88/13, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den 1. und 5. Lebensmonat seines Sohnes J. zusteht. Die Beteiligten streiten dabei im Wesentlichen darum, ob der Beklagte zu Recht geldwerte Vorteile einer Dienstwagennutzung im Bezugszeitraum als Einkommen angerechnet hat.

Der 1978 geborene, verheiratete Kläger ist Vater des am 6.9.2012 geborenen Kindes J.. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und ist nichtselbstständig für die S. GmbH in B. erwerbstätig. Am 5.11.2012 beantragten beide Elternteile die Bewilligung von Elterngeld für J., die Ehefrau des Klägers Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat, der Kläger für den ersten und fünften Lebensmonat (= Zeitraum 6.9. bis 5.10.2012 und 6.1. bis 5.2.2013). Der Ehefrau des Klägers bewilligte der Beklagte antragsgemäß Elterngeld mit vorläufigem Bescheid vom 6.12.2012.

Mit vorläufigem Bescheid vom 04.12.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst Elterngeld in Höhe von 1.050,89 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte ein anhand der Gehaltsmitteilungen für den Bemessungszeitraum September 2011 bis August 2012 ermitteltes, vorgeburtliches monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 3.953,14 Euro, auf das er gemäß § 2 Abs. 3 BEEG ein monatliches Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum in Höhe von 1.083,24 Euro anrechnete. Bei diesem Einkommen handelte es sich um den geldwerten Vorteil einer privaten Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von 364 Euro monatlich sowie für Fahrten Wohnung/Arbeit in Höhe von 840,84 Euro monatlich. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BEEG vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des Einkommens im Bezugszeitraum.

Mit vorläufigem Neufeststellungsbescheid vom 14.12.2012 wurde der Elterngeldanspruch nach Nachweis des Einkommens im ersten Lebensmonat neu festgestellt. Aufgrund eines höheren Steuerabzugs im ersten Lebensmonat errechnete sich nunmehr ein anzurechnendes monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 904,04 Euro und damit ein monatlicher Elterngeldanspruch in Höhe von 1.167,37 Euro. Mit Bescheid vom 25.3.2013 stellte der Beklagte den Elterngeldanspruch endgültig fest und bewilligte nunmehr ein Elterngeld in Höhe von 1169,69 € bei einem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen in dem Bezugsmonaten aus geldwerten Vorteilen in Höhe von 900,48 €.

Hiergegen legte der Kläger am 23.4.2013 Widerspruch ein, der vom Steuerberater seines Arbeitgebers mit Schreiben vom 16. Mai 2013 begründet wurde. Der monatlich zu besteuernde geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines auch für private Zwecke überlassenen Firmenwagens betrage, soweit kein Fahrtenbuch vorgelegt werde, ein Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zzgl. 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohn-und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Diese Bewertung des geldwerten Vorteils sei eine typisierende Betrachtung, die für das Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber angewendet werden könne. Dass diese steuerliche Fiktion des Zuflusses eines geldwerten Vorteils aber während der Elternzeit kein Einkommen im Sinne des BEEG darstelle, habe das SG Stuttgart mit Urteil vom 19.3.2012, Az.: S 17 EG 6737/10 entschieden.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2013 zurück. Der Kläger habe im Bezugszeitraum weiterhin über einen Firmenwagen, dessen Nutzung mit monatlich 1204,84 € als laufender Bezug versteuert wurde, verfügt. Er habe laut Gehaltsabrechnungen damit im Bezugszeitraum über Einkommen verfügt, welches auf das Elterngeld anzurechnen und als Ausübung einer Teilzeittätigkeit zu werten sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11.7.2013 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage und begehrt die Be...

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