1 Ansparphase

1.1 Zusätzliche Arbeitgeberleistungen

Soweit die Aufwendungen für eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse durch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers finanziert werden, handelt es sich dabei nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber bildet während der Beschäftigungszeit Rückstellungen. Dem Arbeitnehmer erwächst in dieser Zeit kein geldwerter Vorteil. Insoweit sind diese Aufwendungen beitragsfrei.

1.2 Entgeltumwandlung

Bei einer (teilweisen) Finanzierung der Aufwendungen für eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung ist die Beitragsfreiheit begrenzt.

Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Die Entgeltteile sind dabei beitragsfrei, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung/West nicht übersteigen (2024: 3.624 EUR jährlich bzw. 302 EUR monatlich; 2023: 3.504 EUR jährlich bzw. 292 EUR monatlich).[1]

Bei dem Freibetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um einen echten Freibetrag. Wird ein höheres Arbeitsentgelt umgewandelt, ist nur der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig.

Dabei ist es unerheblich, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden.

Der Freibetrag ist stets vom Bruttoarbeitsentgelt und nicht von dem auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelt abzuziehen. Übersteigt das Arbeitsentgelt nach Abzug der Entgeltumwandlung weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost; 2023: 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost), ergeben sich keine beitragsrechtlichen Auswirkungen.

 
Wichtig

Keine Zuschusspflicht

Bei einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers zur Finanzierung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ist der Arbeitgeber aufgrund der damit verbundenen Beitragsersparnis zu einem Arbeitgeberzuschuss verpflichtet.[2] Diese Zuschusspflicht gilt nicht für die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage.

1.3 Möglichkeiten der Berücksichtigung des Freibetrags

1.3.1 Aufteilung pro rata

Bei dem Freibetrag i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um einen Jahresbetrag. Dieser kann in gleichen monatlichen Raten berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Monatlich gleich bleibende Berücksichtigung des Freibetrags

 
Beschäftigungsverhältnis seit 1.1.2024
Monatliches Arbeitsentgelt:   5.000 EUR
Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage monatlich: 400 EUR  
Ergebnis:
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   4.600 EUR
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 12 =) 302 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(400 EUR – 302 EUR =)
  98 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt:   4.698 EUR

Unterjähriger Beschäftigungsbeginn

Beginnt die Beschäftigung erst im Laufe des Jahres, ist der Jahresfreibetrag trotzdem in voller Höhe zu berücksichtigen. Entsprechend erhöht sich bei einer monatlich gleichbleibenden Inanspruchnahme der Freibetrag.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsbeginn im Laufe des Kalenderjahres

 
Beschäftigungsverhältnis seit 1.3.2024
Monatliches Arbeitsentgelt:   5.000 EUR
Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage monatlich: 350 EUR  
Ergebnis:
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   4.650 EUR
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 10 =) 362,40 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(Freibetrag ist höher als die Entgeltumwandlung)
  0 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt:   4.650 EUR

Rückwirkende Änderung des Freibetrags ausgeschlossen

Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der gesamte Jahresfreibetrag zur Verfügung. Allerdings ist für den Bereich der Sozialversicherung eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge auf abgelaufene Entgeltabrechnungszeiträume mit der Folge nachträglicher Beitragsfreiheit nicht zulässig. In bereits abgewickelte Versicherungsverhältnisse darf nicht mehr rückwirkend eingegriffen werden. Der verbleibende Freibetrag kann aber auf die noch verbleibenden Monate in geänderter Höhe angewendet werden.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende im Laufe des Kalenderjahres

 
Beschäftigungsverhältnis seit 1.1.2024
Monatliches Arbeitsentgelt:   4.000 EUR
Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage monatlich 350 EUR  
     
Der Freibetrag wird monatlich mit 1/12 des Jahresbetrags berücksichtigt. Vor der Entgeltabrechnung für August 2024 kündigt der Arbeitnehmer die Beschäftigung zum 30.9.2024.    
Ergebnis:
Januar bis Juli 2024:
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   3.650 EUR
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 12 =) 302 EUR  

Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung

(350 EUR – 302 EUR =)
  48 EUR
Sozialversicherungspflic...

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