Bezieht ein Arbeitnehmer neben Leistungen aus einer Unterstützungskasse oder aus einer Direktzusage weitere Bezüge vom Arbeitgeber, z. B. Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis bei einem weiterbeschäftigten Rentner, sind die Bezüge für die Lohnabrechnung zusammenzuführen. Da ein einheitliches Dienstverhältnis vorliegt, ist der zusammengefasste Arbeitslohn grundsätzlich nach denselben Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern.

Davon abweichend kann der Arbeitgeber in den Fällen, in denen er verschiedenartige Bezüge leistet, die ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge abrufen und für den zweiten oder jeden weiteren Bezug die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf der ELStAM zugrunde legen.[1]

Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn

  • neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch Versorgungsbezüge bezogen werden oder
  • neben Versorgungsbezügen oder Vorteilen aus dem eigenen früheren Dienstverhältnis weitere Versorgungsbezüge gewährt werden.
 
Praxis-Beispiel

Verschiedenartige Versorgungsbezüge

Ein Ehepaar war über 30 Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Beide Arbeitnehmer erhielten eine Betriebsrente. In 2020 verstarb der Ehemann und die Witwe erhält seither neben der eigenen Betriebsrente eine Witwenpension aus dem früheren Dienstverhältnis des verstorbenen Ehemanns.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht: Er kann die eigene Betriebsrente der Witwe mit der Witwenpension zusammenrechnen und nach einheitlichen ELStAM (Steuerklasse I) versteuern. Es ist jedoch auch zulässig, die eigene Betriebsrente weiterhin nach den ELStAM für das erste Dienstverhältnis und die Witwenpension ohne Abruf von ELStAM nach der Steuerklasse VI abzurechnen.

Werden die Versorgungsbezüge nach Steuerklasse VI abgerechnet, darf kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden.[2] Die getrennt abgerechneten Bezüge sind am Ende des Kalenderjahres nicht zusammenzuführen. Für jeden der abgerechneten Bezüge ist eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung[3] gesondert an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Außerdem ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen.[4]

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