Die Festlegung des Dotierungsrahmens und damit die Festlegung der Leistungshöhe ist grundsätzlich frei und dem Arbeitgeber überlassen. Ausnahmen hiervon bestehen bei der Entgeltumwandlung und ggf. beim Sozialpartnermodell.

Bei den für die Leistungshöhe zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen darf es zu keiner Diskriminierung kommen. Der EuGH[1] verlangt, dass spätestens seit dem 21.12.2012 für Männer und Frauen die gleichen Rechnungsgrundlagen (sog. Unisex-Tarife) verwendet werden. Dies gilt allerdings erst für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge. Diese Entscheidung gilt für alle Durchführungswege der bAV, mit der Konsequenz, dass z. B. auch bei der Berechnung von Abfindungen und Übertragungen die gleichen Berechnungsgrundlagen zugrunde zu legen sind.

Ferner ist darauf zu achten, dass bei der Berechnung der Leistungshöhe eingetragene Lebenspartner mit verheirateten Betriebsrentnern gleichzustellen sind.[2]

Steht das Ziel einer angemessenen Bedarfsabsicherung im Vordergrund, werden z. B. betriebliche Versorgungsleistungen z. T. so festgesetzt, dass diese zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen bestimmten Prozentsatz des letzten Nettoeinkommens abdecken.

Für Bezügeteile, die über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegen, ergibt sich wegen des Fehlens einer entsprechenden Sozialversicherungsleistung ein höherer Bedarf für betriebliche Versorgungsleistungen. Selbst wenn das Versorgungsziel wegen einer mit höheren Aktivbezügen steigenden Eigenvorsorge auf z. B. 75–85 % der verfügbaren Nettobezüge festgesetzt wird, sind zur Schließung der auftretenden Versorgungslücke betriebliche Versorgungsleistungen in einer Größenordnung von 40–60 % der die BBG übersteigenden Einkommensteile erforderlich.

Die Hinterbliebenenrenten können als abgeleitete Rentenansprüche in einem Prozentsatz der dem Mitarbeiter zustehenden Versorgungsleistung ausgedrückt werden. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt üblicherweise 50–60 %, die Waisenrente 10-30 %, wobei häufig die Hinterbliebenenleistungen insgesamt auf den originären Versorgungsanspruch begrenzt sind.

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