Der BAV-Förderbetrag wird dem Arbeitgeber nur unter der Voraussetzung gewährt, dass er zusätzliche, begünstigte Arbeitgeberbeiträge mindestens i. H. v. 240 EUR im Kalenderjahr leistet. Werden die Beiträge auf mehrere Zahlungen verteilt, ist im Zeitpunkt der jeweiligen Beitragsleistung vorausschauend zu prüfen, ob der Mindestbetrag von 240 EUR jährlich erreicht werden wird. Spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unvorhersehbare Ereignisse

Der Arbeitgeber entrichtet erstmals in 2024 Zuwendungen an einen Pensionsfonds i. H. v. 50 EUR monatlich für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn von 2.400 EUR. Die Beiträge werden am Monatsersten geleistet. Der Arbeitnehmer scheidet unerwartet am 30.4.2024 aus dem Dienstverhältnis aus. Der Arbeitgeber erlangt hiervon am 20.2.2024 Kenntnis.

Ergebnis: Für die Gewährung des BAV-Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgebend. Der Arbeitgeber kann für Januar und Februar 2024 einen monatlichen Förderbetrag von 15 EUR (30 % von 50 EUR) im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung geltend machen. Für März 2024 kann kein staatlicher Zuschuss beansprucht werden, da der Arbeitgeber am Monatsersten erkennen kann, dass er den Mindestbetrag von 240 EUR bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers am 30.4.2024 nicht mehr erreichen wird. Der Arbeitgeber muss den BAV-Förderbetrag für Januar und Februar 2024 nicht an das Finanzamt zurückzahlen.

Beim Arbeitnehmer bleiben die Beiträge für Januar und Februar 2024 nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei. Die Beiträge für März und April 2024 sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit.

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