Die durch den BAV-Förderbetrag zuschussfähigen Arbeitgeberbeiträge rechnen beim Arbeitnehmer zum steuerfreien Arbeitslohn. Der max. BAV-Förderbetrag für den Arbeitgeber beträgt 288 EUR (30 % der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge). Beim Arbeitnehmer bleiben folglich Beiträge bis 960 EUR steuerfrei.[1] Liegen die Fördervoraussetzungen nicht vor, greift diese Steuerbefreiung nicht.

 
Praxis-Tipp

Zusätzliches steuerfreies Volumen

Neben dem steuerfreien Volumen von max. 960 EUR bleiben beim Arbeitnehmer darüber hinaus Beiträge zur bAV bis zum Höchstbetrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung/West[2] steuerfrei (2024: 7.248 EUR). Insgesamt beträgt das steuerfreie Volumen zum Aufbau von bAV im Kalenderjahr 2024 bei Geringverdienern daher bis zu 8.208 EUR (960 EUR + 7.248 EUR).

Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG ist vorrangig anzuwenden, wenn der Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag in Anspruch nimmt. Der Vorrang gilt nicht nur gegenüber der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG (2024: 7.248 EUR), sondern auch gegenüber der Pauschalierung der Lohnsteuer.[3] Hat der Arbeitgeber den Förderbetrag beantragt und stellt vor Ablauf des Kalenderjahres fest, dass er die Steuerbefreiung für Beiträge bis zu 960 EUR nicht vollständig ausgenutzt hat, muss er eine anderweitige steuerliche Behandlung von zusätzlichen Beiträgen zur bAV des Arbeitnehmers spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung rückgängig machen. Alternativ kann er auch die monatlichen Teilbeträge zur betrieblichen Altersversorgung so ändern, dass die Steuerbefreiung für Beiträge bis zu 960 EUR voll ausgeschöpft wird.

[3] § 40b EStG a. F.

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