Zusammenfassung

 
Überblick

Die Durchführung von betrieblicher Altersversorgung erfolgt häufig unter wirtschaftlicher Beteiligung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seines Arbeitslohns aus seinem aktiven Dienstverhältnis und zum Ausgleich schließt der Arbeitgeber mit ihm eine Versorgungsvereinbarung über künftige Altersbezüge ab. Die Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung wird in allen 5 Durchführungswegen vom Staat gefördert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Beiträge und Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung, die im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden, bleiben im Rahmen des § 3 Nrn. 56 und 63 EStG steuerfrei. Ggf. ist eine Pauschalierung der Beiträge mit 20 % nach § 40b EStG a. F. für Beiträge an kapitalgedeckte Pensionskassen und für Direktversicherungen bzw. nach § 40b EStG in der geltenden Fassung für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen möglich. Bei einer Durchführung der Barlohnumwandlung zugunsten einer Pensions-/Direktzusage oder einer Zusage auf Unterstützungskassenleistungen fließen erst die späteren Versorgungsleistungen als Arbeitslohn zu (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Weitergehende Erläuterungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Steuerfreie Entgeltumwandlungen für Beiträge an kapitalgedeckte Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen gehören im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Im gleichen Umfang sind Entgeltumwandlungen zugunsten einer Pensions-/Direktzusage oder Leistungen einer Unterstützungskasse nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sozialversicherungsfrei gestellt.

Bei einer Pauschalversteuerung von Beiträgen an kapitalgedeckte Pensionskassen und für Direktversicherungen nach § 40b EStG entfällt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV die Entgelteigenschaft nur bei Entgeltumwandlungen aus Sonderzuwendungen. Die Regelungen für umlagefinanzierte Pensionskassen enthält § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV.

Lohnsteuer

1 Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentenrecht

Betriebliche Altersversorgung setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] erbringt. Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers mit Wirkung für die Zukunft zugunsten einer wertgleichen Anwartschaft auf Versorgungsleistungen herabgesetzt wird ("Deferred Compensation").[2] Entscheidend ist allein, dass die Zusage des Arbeitgebers einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dient. Versorgungsleistungen des Arbeitgebers dürfen daher nur zur Absicherung mindestens eines der sog. biometrischen Risiken

  • Alter,
  • Tod,
  • Invalidität

zugesagt werden und die Leistungen dürfen erst bei Eintritt des biometrischen Ereignisses fällig werden. Die Wertgleichheit kann auch außerhalb versicherungsmathematischer Grundsätze berechnet werden. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (Barlohnumwandlung).[3]

 
Praxis-Tipp

Entgeltumwandlung auch für geringfügig Beschäftigte

Auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung tätig werden, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt, können auch Minijobber ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung geltend machen.

Der Höhe nach ist der arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Barlohnumwandlung auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) beschränkt[4], im Kalenderjahr 2024 also auf insgesamt 3.624 EUR (4 % von 90.600 EUR). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich eine Entgeltumwandlung über einen höheren Betrag vereinbaren. Durch eine Entgeltumwandlung kann grundsätzlich jeder der 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direkt-/Pensionszusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse) finanziert werden.

Eine ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanzierte Zusage gilt regelmäßig mit Abschluss der erstmaligen Gehaltsänderungsvereinbarung als erteilt. Liegen zwischen der Gehaltsänderungsvereinbarung und der erstmaligen Herabsetzung des Arbeitslohns mehr als 12 Monate, gilt die Versorgungszusage erst im Zeitpunkt der erstmaligen Herabsetzung des Arbeitslohns als erteilt.

 
Hinweis

Entgeltumwandlung unabhängig vom arbeitsrechtlichen Mindestbetrag

Soweit ein Arbeitnehmer seinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend macht, muss er jährlich mindestens einen Betrag von 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für seine betriebliche Altersversorgu...

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