Begriff

Der "Basistarif" ist ein spezieller Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV), der eine bestimmte Grundabsicherung vorsieht. Durch eine Regelung im Versicherungsaufsichtsgesetz muss der Basistarif verpflichtend von allen Unternehmen angeboten werden, die private Krankenversicherungsvolltarife anbieten. Dabei hat der Basistarif gesetzlich definierte Voraussetzungen zu erfüllen. Er muss beispielsweise die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen und er wird zu bestimmten Höchstprämien angeboten. Der Basistarif stellt sozusagen eine gesetzliche Schutzklausel dar, um auch Versicherten der privaten Krankenversicherung eine Absicherung zu bezahlbaren Preisen zu ermöglichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Vorschrift über den Basistarif findet sich im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). § 152 Abs. 1 VAG definiert den Basistarif, während die Absätze 2 bis 4 den Zugang, die Beitragshöhe und die Leistungen des Basistarifs festlegen. § 154 VAG regelt darüber hinaus einen Risikoausgleich für den Basistarif, den die Versicherungsunternehmen durchführen müssen.

Auch im Gesetz über den Versicherungsvertrag – Versicherungsvertragsgesetz (VVG) finden sich Regelungen zum Basistarif. Das 8. Kapitel des VVG umfasst die Vorschriften zur Krankenversicherung (§§ 192 bis 208 VVG). § 193 Abs. 5 VVG legt fest, welchen Personen ein Versicherer eine Versicherung im Basistarif anbieten muss.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des § 193 Abs. 5 VVG als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (BVerfG, Urteil v. 10.6.2009, 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08).

Bestimmte Beschäftigte, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser wird gemäß § 257 Abs. 2a SGB V nur dann gezahlt, wenn das private Krankenversicherungsunternehmen des Beschäftigten einen Basistarif anbietet (die Pflicht des PKV-Unternehmens einen Basistarif anzubieten, besteht nur für Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland - § 152 Abs. 1 VAG). Bei Beziehern von Bürgergeld ergibt sich der Beitragszuschuss nach § 26 SGB II, bei Beziehern von Sozialhilfe nach § 32 SGB XII.

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