In Deutschland gilt eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen sich versichern.[1] Diese Pflicht ist erfüllt, wenn eine Versicherung

  • in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht,
  • ein Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht oder
  • die Person einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat.

Beamte mit Beihilfeanspruch oder Personen mit gleichartigen Ansprüchen müssen sich anteilig ergänzend zur Beihilfe versichern. Für diejenigen, die in der privaten Krankenversicherung versichert werden (müssen), gibt es die Möglichkeit der Versicherung im Basistarif. Die Vorschrift des § 152 Abs. 2 VAG regelt den Zugang zum Basistarif.

Neukunden

Der Zugang zum Basistarif muss von jedem Unternehmen folgenden Personen ermöglicht werden:

  • freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifs bzw. nach dem Beginn der im SGB V vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses (z. B. nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze);
  • allen Nichtversicherten mit Wohnsitz in Deutschland;
  • allen Personen, die einen beihilfeergänzenden (oder vergleichbaren Ansprüchen) Schutz benötigen;
  • Personen, die eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung abschließen (PKV-Neukunden).
 
Hinweis

Altersrückstellungen bei Wechsel des Versicherers

Bei einem späteren Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicheurngsunternehmen werden die Altersrückstellungen im Umfang des Basistarifs übertragen.

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