Zusammenfassung

 
Begriff

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine BahnCard (oder gewährt eine Geldleistung für die Anschaffung einer solchen), ist dies grundsätzlich eine Sachzuwendung. Diese stellt sowohl steuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Dies gilt insbesondere für die Privatnutzung der Karte. Wird die BahnCard ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Kosten für eine BahnCard 25 oder 50 (Ermäßigung der Fahrpreise jeweils um 25 % bzw. 50 %) oder die BahnCard 100 (Jahresnetzkarte) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Zudem bleiben Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Gestellung von Jobtickets steuerfrei, sodass sich insbesondere in Kombination mit Dienstreisen weitere Möglichkeiten ergeben, Arbeitnehmern eine BahnCard ohne Steuerbelastung zur Verfügung zu stellen. Rechnet sich die BahnCard aus Arbeitgebersicht für begünstigte Fahrten, kann die im Regelfall ebenfalls mögliche Privatnutzung in den Hintergrund treten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit einer BahnCard kann sich als Reisekostenersatz aus § 3 Nr. 16 EStG (bzw. § 3 Nr. 13 EStG im öffentlichen Dienst) sowie für ein Jobticket aus § 3 Nr. 15 EStG ergeben. Einzelheiten hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 875, geregelt.

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlagen zur beitragsrechtlichen Bewertung einer BahnCard bzw. von Jahresnetzkarten finden sich in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Nutzung zu privaten Zwecken pflichtig pflichtig
Vollamortisation aufgrund Dienstreisen frei frei
Vollamortisation aufgrund Dienstreisen und Nutzung als Jobticket frei frei

Lohnsteuer

1 Zufluss von Arbeitslohn

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine BahnCard zur beruflichen und privaten Nutzung, führt dies grundsätzlich zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.[1] Der sofortige Zufluss von Arbeitslohn wird damit begründet, dass für die Nutzung der Karte weder einzelne Fahrten angezeigt noch weitere Fahrausweise eingelöst werden müssen. Die Karte verschafft dem Arbeitnehmer das uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der Verbindungen des Verkehrsträgers.[2]

2 Steuerfreiheit: ganz oder teilweise

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2.1 Vollamortisation aufgrund von Dienstreisen

Ersetzt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit (umfangreicher) Reisetätigkeit die Kosten einer BahnCard oder stellt er ihm direkt eine BahnCard zur Verfügung, um auf diese Weise selbst erstattungspflichtige Fahrtkosten für Dienstreisen zu sparen, gehört die BahnCard zu den steuerfreien Reisekosten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass durch die Anschaffung der BahnCard geringere Fahrtkosten für die Dienstreisen entstehen als bei Ansatz der normalen Einzelfahrscheine für alle dienstlichen Bahnfahrten des Jahres (Vollamortisation). Die Anschaffung der BahnCard für dienstliche Reisen des Arbeitnehmers muss betriebswirtschaftlich günstiger sein. Nutzt der Arbeitnehmer die BahnCard auch für private Bahnreisen, liegt kein steuerpflichtiger Kostenersatz vor, wenn ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers gegeben ist. Die nachstehenden Regelungen gelten einheitlich für die BahnCard 25, 50 und 100 in der 1. sowie in der 2. Klasse.

Prognoseberechnung

Bei der BahnCard führt die Möglichkeit der privaten Mitbenutzung immer dann nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn sich durch die Dienstreisen für den Arbeitgeber eine Kostenersparnis durch die BahnCard ergibt, die größer ist als der Preis für die BahnCard. Dabei kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrtberechtigung bereits bei Hingabe insgesamt steuerfrei belassen werden kann.[1] Liegen die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BahnCard zusammen mit den ermäßigt abgerechneten dienstlichen Bahnfahrten unter den Fahrtkosten, die ohne die BahnCard entstanden wären, gehört der Kostenersatz zu den steuerfreien Reisekosten. Durch die Übernahme der BahnCard entstehen für den Arbeitgeber im Ergebnis geringere Betriebsausgaben, als dies beim normalen Bahntarif für die Reisetätigkeiten des Arbeitnehmers im Jahr der Fall gewesen wäre. Die Überlassung der BahnCard erfolgt aufgrund der Prognoseentscheidung im überwiegend betrieblichen Interesse und stellt somit keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die BahnCard auch privat nutzen kann.

 
Praxis-Beispiel

Vollamortisation der BahnCard

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine BahnCard 100 (2. Klasse) mit einem Anschaffungswert von 4.400 EUR zur Verfügung. Diese BahnCard darf der Arbeitnehmer auch für private Bahnreisen nutzen. Der Mitarbeiter betreut ein Projekt. Hierfür sind zahlreiche Fahrten innerhalb Deutsch...

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