Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Betriebsveräußerung im Sinne von BGB § 613a setzt nicht voraus, daß der bisherige Betriebsinhaber das gesamte Betriebsvermögen auf den Erwerber überträgt. Wenn alle Maschinen und Einrichtungsgegenstände verkauft werden und nur das Betriebsgrundstück zurückbehalten wird, kommt es darauf an, ob der Betrieb mit seinen Arbeitsplätzen vom Erwerber auch an einem anderen Ort fortgeführt werden kann. Auch der Eintritt in alle Liefer- und Abnahmeverträge kann für eine Betriebsveräußerung sprechen.

2. Ein Betriebsübergang liegt auch dann vor, wenn der Erwerber den im Zeitpunkt der übertragung noch voll funktionsfähigen Betrieb nach der übernahme nicht mehr fortführt, sondern alsbald stillegt oder nur einzelne Vermögensgegenstände aus dem Betriebsvermögen verwertet.

3. Der Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses kann nicht durch Vertrag zwischen dem bisherigen Betriebsinhaber und Erwerber ausgeschlossen werden. Wohl aber können sich die Arbeitnehmer mit dem neuen Arbeitgeber darüber einigen, das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 19.07.1974; Aktenzeichen 3 Sa 47/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440152

BAGE 27, 291-301 (LT1-3)

BAGE, 291

BB 1976, 315-316 (LT1-3)

DB 1976, 391-392 (LT1-2)

NJW 1976, 535

NJW 1976, 535-536 (LT1-3)

BetrR 1977, 317-321 (LT1-3)

ARST 1976, 68-69 (LT2)

SAE 1976, 196-199 (LT1-3)

WM IV 1976, 411-413 (LT1-3)

AP § 613a BGB (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel Entsch 11 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 500 Nr 11 (LT1-3)

EzA § 613a BGB, Nr 4

MDR 1976, 433-434 (LT1-3)

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