Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflicher Abfindungsanspruch - Tod des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Macht eine tarifliche Regelung (hier: Tarifvertrag über zusätzliche Leistungen bei Entlassungen wegen Truppenreduzierungen vom 6. Dezember 1991) einen Abfindungsanspruch davon abhängig, daß das Arbeitsverhältnis durch eine Arbeitgeberkündigung aus bestimmten Gründen beendet wird, so entsteht für einen aus diesen Gründen gekündigten Arbeitnehmer kein Abfindungsanspruch, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist stirbt.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 2 des Tarifvertrages zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 11.10.1995; Aktenzeichen 18 Sa 633/95)

ArbG Hamm (Entscheidung vom 21.12.1994; Aktenzeichen 3 Ca 1348/94)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit es Gegenstand dieses Teilurteils ist - über die Zahlung einer Abfindung.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 4. April 1994 verstorbenen B O M (Erblasser). Der im Jahr 1940 geborene Erblasser war seit 1973 bei den britischen Streitkräften als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 1993 kündigte die Beschäftigungsdienststelle das Arbeitsverhältnis mit dem Erblasser ordentlich zum 30. Juni 1994 wegen Truppenreduzierung. Gegen diese Kündigung wandte sich der Erblasser mit einer am 5. November 1993 erhobenen Kündigungsschutzklage, die nach seinem Tod zurückgenommen worden ist.

Die Klägerin verlangt die Zahlung einer Abfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 10.674,00 DM nach dem Tarifvertrag über zusätzliche Leistungen bei Entlassungen wegen Truppenreduzierungen (TV ZLETR) vom 6. Dezember 1991.

Der Tarifvertrag hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:

"Artikel I

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitneh-

mer, die unter den Geltungsbereich der Tarif-

verträge TV AL II/TV AL II (Frz) fallen, eine

anrechenbare Beschäftigungszeit von mindestens

2 Jahren erreicht haben und in einem Beschäf-

tigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer ste-

hen.

...

§ 4

Abfindungszahlung

1. Wird das Beschäftigungsverhältnis aus den

in § 2 Ziffer 1 TV Soziale Sicherung ge-

nannten Gründen durch Kündigung seitens des

Arbeitgebers oder durch schriftlichen Auf-

lösungsvertrag aus diesen Gründen beendet,

so erhalten Arbeitnehmer, die das 21. Le-

bensjahr vollendet haben, folgende Abfin-

dungszahlung:

a) Arbeitnehmer, die am Tage der Beendigung

des Beschäftigungsverhältnisses

- das 40. Lebensjahr vollendet haben,

- ihren ständigen Wohnsitz in den

letzten 5 Jahren in der Bundesrepublik

Deutschland hatten,

- eine anrechenbare Beschäftigungszeit

von mindestens 10 Jahren i.S. des

§ 8 Ziffern 1, 2 und 4 TV AL II/TV

AL II (Frz) bei den Streitkräften

desselben Entsendestaates erreicht

haben,

- seit mindestens einem Jahr vollbe-

schäftigt i.S. des § 2 Ziffer 2 a TV

Soziale Sicherung sind, und denen

- keine anderweitige zumutbare Verwen-

dung i.S. des § 2 Ziffer 3 TV Soziale

Sicherung angeboten worden ist,

erhalten eine einmalige Abfindung in

Höhe von drei Monatsbeträgen - als Be-

schäftigter bei den US-Stationierungs--

streitkräften in Höhe von zwei Monats--

beträgen - ihres letzten regelmäßigen

Arbeitsverdienstes (§ 17 TV AL II/TV

AL II (Frz).

b) Arbeitnehmer, die wenigstens eine der

Voraussetzungen nach vorstehendem Absatz

a) nicht erfüllen und die keine ihnen

gemäß Anhang O Ziffer I TV AL II/TV AL

II (Frz) angebotene unbefristete Weiter-

beschäftigung abgelehnt haben, erhalten

für jedes volle Jahr der anrechenbaren

Beschäftigungszeit 1/3 des letzten re-

gelmäßigen monatlichen Arbeitsverdien-

stes (§ 17 TV AL II/TV AL II (Frz)),

höchstens jedoch sieben Monatsbeträge;

als anrechenbare Beschäftigungszeit gilt

die anrechenbare Beschäftigungszeit i.S.

des § 8 Ziffern 1, 2 und 4 TV AL II/TV

AL II (Frz) bei den Streitkräften des-

selben Entsendestaates,

c) Die Abfindung nach Abs. a) oder b) er-

höht sich bei Arbeitnehmern, deren Be-

schäftigungsverhältnis vor dem 31. Okto-

ber des Kalenderjahres endet, um einen

Betrag in Höhe von 6 1/3 v.H. des in der

Zeit zwischen dem 1. November des Vor-

jahres und dem Zeitpunkt des Ausschei-

dens erzielten anrechenbaren Arbeitsver-

dienstes i.S. des Anhangs W Ziffer 2c TV

AL II oder - soweit der TV AL II (Frz)

Anwendung findet - des tatsächlichen Ar-

beitsverdienstes in dieser Zeit. Bei Ar-

beitnehmern der US-Stationierungsstreit-

kräfte ist außerdem Voraussetzung, daß

sie am 30. Juni des Kalenderjahres noch

im Beschäftigungsverhältnis standen.

d) Hat der Arbeitnehmer bereits früher eine

Abfindung nach Abs. a) oder b) erhalten,

dann richtet sich die neue Abfindung

nach Abs. b), wobei die vor der früheren

Abfindung liegenden Beschäftigungszeiten

außer Betracht bleiben. Abs. c) bleibt

unberührt.

2. Die Abfindungen nach Ziffern 1a bis 1d wer-

den nicht gezahlt, wenn dem Arbeitnehmer

durch Urteil oder Vergleich eine Abfindung

wegen der Beendigung des Beschäftigungsver-

hältnisses zugesprochen worden ist.

3. Die Abfindung nach Ziffer 1 wird unverzüg-

lich nach Beendigung des Beschäftigungsver-

hältnisses ausgezahlt; auf die Abfindung

besteht kein Anspruch, solange ein Rechts-

streit über die Wirksamkeit der Kündigung

anhängig ist.

4. Die Zahlung der Abfindung nach Ziffer 1a

oder b schließt den Anspruch des Arbeitneh-

mers auf das Überbrückungsgeld nach Anhang

X TV AL II/TV AL II (Frz) aus.

...

Artikel III

Schlußbestimmungen

1. Dieser Tarifvertrag tritt für die Arbeit-

nehmer bei den belgischen, britischen,

französischen und kanadischen Stationie-

rungsstreitkräften am 1. Januar 1992 in

Kraft: er gilt für alle in diesem Tarifver-

trag genannten und nach dem 31. Dezember

1991 wirksam werdenden Kündigungen und Auf-

lösungsverträge.

..."

Die Klägerin ist der Auffassung, ihrem Anspruch stünde nicht entgegen, daß ihr Ehemann vor dem beabsichtigten Kündigungstermin verstorben sei; der Abfindungsanspruch sei vererblich. Der Anspruch auf die Abfindung sei bereits mit Zugang der Kündigungserklärung entstanden, so daß die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der Abfindung durch den Tod des Ehemannes nicht berührt worden und der Anspruch auf sie als Erbin übergegangen sei.

Die Klägerin hat insoweit beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.674,00 DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne keine Abfindung verlangen, weil das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers und nicht durch die Arbeitgeberkündigung beendet worden sei. Im übrigen sei ein Abfindungsanspruch bereits deshalb nicht entstanden, weil zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Kündigungsschutzrechtsstreit anhängig gewesen sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist - soweit die Klägerin die Zahlung einer Abfindung begehrt - nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung nicht verlangen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung sei zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht entstanden. Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dem TV ZLETR setze voraus, daß der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch lebe. Nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1 a TV ZLETR sei bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch vorliegen, auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Insbesondere könne nur derjenige Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben (§ 4 Ziff. 1 a TV ZLETR), der zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verstorben sei. Dem Entstehen des Abfindungsanspruchs stehe auch entgegen, daß zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Kündigungsrechtsstreit anhängig gewesen sei.

Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend in der Begründung.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem TV ZLETR im Wege der Erbfolge nach § 1922 BGB erworben. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der tariflichen Abfindung sind bereits in der Person des Erblassers nicht erfüllt.

1. Die Klage ist nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zutreffend gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben worden.

2. Nach § 4 des TV ZLETR erhält ein Arbeitnehmer, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, die tarifliche Abfindung, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Personaleinschränkung infolge einer Verringerung der Truppenstärke oder infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes (§ 2 TV SozSich) durch Arbeitgeberkündigung oder schriftlichen Auflösungsvertrag beendet wird.

3. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; das Arbeitsverhältnis des Erblassers hat nicht durch die ordentliche Kündigung der britischen Streitkräfte wegen Truppenreduzierung vom 26. Oktober 1993 zum 30. Juni 1994 geendet, sondern durch den Tod des Arbeitnehmers am 4. April 1994.

Der tarifliche Abfindungsanspruch setzt jedoch gerade voraus, daß das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberkündigung (bzw. durch schriftlichen Auflösungsvertrag) beendet worden ist. Das ergibt die Auslegung des TV ZLETR. Bei der Tarifauslegung ist - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen und der Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Vorschriften ihren Niederschlag gefunden haben (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen). Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen.

a) Das Arbeitsverhältnis des Erblassers ist zwar von den britischen Streitkräften wegen Truppenreduzierung zum 30. Juni 1994 gekündigt worden. Diese Kündigung hat aber nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt, so daß die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Abfindung nach § 4 TV ZLETR nicht gegeben sind. Das Arbeitsverhältnis des Erblassers hat vor der tatsächlichen Beendigung durch die Kündigung zum 30. Juni 1994 durch seinen Tod am 4. April 1994 geendet.

Bereits aus dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1 des TV ZLETR folgt, daß gerade die arbeitgeberseitige Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen muß. Das wird deutlich durch die Formulierung "wird das Beschäftigungsverhältnis ... durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder ... beendet". Auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung bestätigen dieses Ergebnis. Die tarifliche Abfindung soll gerade an diejenigen Arbeitnehmer gezahlt werden, die u.a. wegen Personaleinschränkung infolge einer Verringerung der Truppenstärke ihren Arbeitsplatz verlieren; das ist beim Erblasser nicht der Fall, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund seines Todes am 4. April 1994 beendet worden ist. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Erblassers wäre auch dann eingetreten, wenn es keine Truppenreduzierung gegeben hätte. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht für diese Auslegung. Zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch diese wegen Truppenreduzierung ausgesprochene Kündigung können mannigfaltige Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. So ist z. B. denkbar, daß nach Ausspruch der Kündigung wegen Truppenreduzierung aus einem wichtigen Grunde das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden könnte. Es ist nicht anzunehmen, daß auch in diesem Fall die Tarifvertragsparteien die Zahlung der tariflichen Abfindung vorsehen wollten.

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck einer Abfindungszahlung. Die Abfindung soll gerade diejenigen Nachteile mildern bzw. ausgleichen (§ 112 BetrVG), die für die Arbeitnehmer aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes wegen der Truppenreduzierung entstehen. Die Abfindung soll aber nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen gezahlt werden. Vorliegend ist das Arbeitsverhältnis des Erblassers durch seinen Tod beendet worden. Für diesen Fall sehen Sozialpläne bzw. Tarifverträge in der Regel keine Abfindungszahlung vor.

Soweit der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 13. Dezember 1994 (- 3 AZR 357/94 - AP Nr. 6 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz) entschieden hat, daß Ansprüche aus einem Rationalisierungsschutzabkommen auf Zahlung einer Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes wie entsprechende Ansprüche aus einem Sozialplan mit Durchführung der betrieblichen Rationalisierungsmaßnahme durch Ausspruch der Kündigung entstehen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Dritte Senat hat für das im dortigen Rechtsstreit im Streit stehende Rationalisierungsschutzabkommen, das die Deutsche Angestelltengewerkschaft mit der Sozialversicherung der DDR am 6. August 1990 abgeschlossen hatte, ausgeführt, daß der Abfindungsanspruch nach diesem Rationalisierungsschutzabkommen mit dem Ausspruch der aus Rationalisierungsgründen unvermeidbaren Kündigung entstanden ist. Er hat aber auch ausgeführt, daß es die Normgeber durch die Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen in der Hand haben, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Anspruch auf die Abfindung als Vollrecht entsteht. Für den TV ZLETR folgt im Wege der Auslegung, daß die Abfindung erst mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberkündigung entsteht.

b) Da das Arbeitsverhältnis des Erblassers durch dessen Tod am 4. April 1994 beendet worden ist, ist die Kündigung der Dienststelle vom 26. Oktober 1993 zum 30. Juni 1994 ohne Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis geblieben. Das Arbeitsverhältnis des Erblassers hat nicht im Sinne des § 4 Ziff. 1 TV ZLETR durch die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers geendet; aufgrund des Todes des Erblassers am 4. April 1994 ist die Kündigung mit Wirkung zum 30. Juni 1994 ins Leere gegangen. Auf die Frage der Vererblichkeit eines eventuellen Abfindungsanspruchs kommt es somit ebensowenig an wie darauf, ob die vom Erblasser erhobene Kündigungsschutzklage dem Abfindungsanspruch entgegenstünde. Insoweit wäre zu berücksichtigen, daß nach § 4 Ziff. 3 TV ZLETR auf die Abfindung solange kein Anspruch besteht, solange ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung anhängig ist. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat daher der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes aufgrund der von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage noch keinen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Abfindung gehabt. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat also in dem Zeitpunkt nicht bestanden, in dem das Arbeitsverhältnis des Erblassers durch seinen Tod beendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war noch offen, ob das Arbeitsverhältnis des Erblassers i.S.d. § 4 Ziff. 1 TV ZLETR durch die Kündigung der Dienststelle wegen Truppenreduzierung beendet werden wird.

Die Revision der Klägerin ist daher - soweit die Klägerin die Zahlung einer Abfindung begehrt - zurückzuweisen.

Matthes Hauck Böck

Enck Großmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 436677

DB 1997, 280 (LT1)

BuW 1996, 844 (K)

EBE/BAG 1996, 155-157 (LT1)

ARST 1996, 260 (L1)

NZA 1997, 386-388 (LT1)

Quelle 1997, Nr 1, 24 (L1)

RdA 1996, 389 (L1)

ZAP, EN-Nr 966/96 (L)

ZTR 1997, 37 (L1)

AP § 4 TVG Rationalisierungsschutz (LT1), Nr 13

AP, Nr 19 zu Art 56 ZA-Nato-Truppenstatut (L1)

AR-Blattei, ES 10 Nr 14 (LT1)

ArbuR 1996, 459 (L1)

AuA 1996, 436 (L1)

EzA-SD 1996, Nr 20, 16 (L1)

EzA § 4 TVG Abfindung, Nr 1 (LT1)

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