Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis von Musterprozeßvereinbarung und tariflicher Ausschlußfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Die zeitlich begrenzte Wirkung einer Musterprozeßvereinbarung ist nach ihrem Anlaß und anhand der Tatsachenlage zu bestimmen, die sich den Parteien im Zeitpunkt ihres Abschlusses bot. Tarifliche Ausschlußfristen sind deshalb für die Zukunft wieder zu beachten, wenn sich im Betrieb die tatsächlichen Grundlagen für die Musterprozeßvereinbarung erkennbar erheblich verändert haben.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 19 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter-, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 29.08.1990; Aktenzeichen 3 Sa 450/90)

ArbG Bochum (Entscheidung vom 19.01.1990; Aktenzeichen 1 Ca 1535/89)

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1970 in den Werken der Beklagten in B

als Lagerarbeiter tätig. Er ist seit 1988 freigestelltes Mitglied des Betriebsrates. Die Beklagte stellt Personenkraftwagen und Fahrzeugteile her. Der jeweils gültige Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW (im folgenden: MTV NRW) findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Um die tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf wöchentlich 38,5 Stunden ab 1. April 1985 umzusetzen, gewährte die Beklagte ihren Arbeitnehmern 1985 sechs und in den Folgejahren jeweils neun unbezahlte Freischichten jährlich. Die Arbeitszeit betrug unverändert acht Stunden täglich.

Die Beklagte vergütete die in die Zeit vom 1. April 1985 bis zum 31. März 1988 fallenden Urlaubstage nur mit dem Lohn für 7,7 Stunden. Diese auch gegenüber dem Kläger angewandte Berechnung führte zu Protesten in der Belegschaft. Daraufhin schloß die Beklagte unter dem 24. Juli 1986 mit der IG Metall, Verwaltungsstelle B , folgende Vereinbarung:

"1.Zur Klärung der Rechtsfragen wird im arbeits-

gerichtlichen Instanzenzug je ein Musterprozeß

für den Komplex Bezahlung von Wochenfeiertagen

und den Komplex Bezahlung der Urlaubstage durch-

geführt.

2. Nach rechtskräftigem Abschluß dieser Prozesse

werden die Ergebnisse auf alle Lohnempfänger, die

im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung noch

Werksangehörige sind - gleichgültig, ob sie ihre

Ansprüche vorher individuell geltend gemacht

haben -, angewandt, und zwar rückwirkend auf die

Wochenfeiertage und Urlaubstage ab 01.04.1986.

Auch die Ansprüche der Lohnempfänger, die zum

Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung der Mu-

sterprozesse nicht mehr Werksangehörige sind,

werden erfüllt, sofern ihre Ansprüche im Rahmen

der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vor-

schriften geltend gemacht worden sind.

3. Die Wochenfeiertage und Urlaubstage vor dem

01.04.1986 werden, falls O unterliegt, nur

dann nachvergütet, wenn die Ansprüche im Rahmen

der tarifvertraglichen und gesetzlichen Vor-

schriften rechtzeitig und in der gehörigen Form

individuell geltend gemacht worden sind."

Durch die Betriebsvereinbarung Nr. 114 führte die Beklagte mit Wirkung vom 1. April 1987 für ihre gewerblichen Arbeitnehmer die Zahlung eines Monatsentgelts ein. Davon wurde auch der Kläger betroffen. Nachdem im Musterprozeß der Achte Senat durch Urteil vom 18. November 1988 - 8 AZR 238/88 - entschieden hatte, daß im Geltungsbereich des vor dem 1. April 1988 geltenden MTV NRW die Urlaubsvergütung auf der Grundlage von acht Stunden täglich abzurechnen sei, zahlte die Beklagte an den Kläger die Differenzbeträge für 0,3 Stunden pro Urlaubstag nach. Sie beschränkte ihre Zahlung indessen auf Urlaubszeiten zwischen dem 1. Januar 1986 und 31. März 1987; Nachzahlungen für Urlaubstage in der Zeit vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 1985 und vom 1. April 1987 bis 31. März 1988 verweigerte sie unter Hinweis auf die Verfallfristen des § 19 MTV NRW 1988. In dieser Bestimmung heißt es:

"§ 19

Geltendmachung und Ausschluß von Ansprüchen aus

dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis

1. .....

2. Der Arbeitnehmer/Auszubildende hat das Recht,

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbil-

dungsverhältnis innerhalb folgender Fristen

geltend zu machen:

a) Ansprüche auf Zuschläge für Mehr-, Spät-,

Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit in-

nerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der

Abrechnung,

b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei

Monaten nach ihrer Fälligkeit.

3. .....

4. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen

geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen,

es sei denn, daß der Anspruchsberechtigte

trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Um-

stände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war,

diese Fristen einzuhalten.

5. ....."

Demgegenüber verlangte der Kläger auch für die Urlaubstage zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 1985 sowie zwischen dem 1. April 1987 und dem 31. März 1988 Urlaubsvergütung für acht Stunden. Die Restforderung machte er erstmals am 20. April 1989 gegenüber der Beklagten geltend.

In der am 8. August 1989 bei Gericht eingereichten Klage hat der Kläger gemeint, er habe die tariflichen Ausschlußfristen nicht beachten müssen. Jedenfalls sei das Berufen der Beklagten auf die tariflichen Verfallfristen wegen der Musterprozeßvereinbarung rechtsmißbräuchlich.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 511,71 DM

brutto sowie 61,41 DM netto nebst 4 % Zinsen auf

den Gesamtnettobetrag seit Klagzustellung zu zah-

len.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Wegen Versäumung der Revisionsfrist stellt er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.Die Revision ist zulässig, denn dem Kläger war wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers war ohne Verschulden verhindert, die Notfrist des § 74 Abs. 1 ArbGG einzuhalten. Nach seinen eidesstattlich versicherten Angaben und nach der gerichtlich eingeholten Auskunft der Post steht fest, daß die Revisionsschrift vom 4. Dezember 1990 nach Ablauf der Revisionsfrist beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist, weil die Post entgegen ihren Angaben zu den voraussichtlichen Beförderungszeiten den am Morgen des 4. Dezember 1990 beim Postamt B 1 aufgegebenen Schriftsatz nicht am 5. Dezember 1990 in Kassel ausgeliefert hat.

Eine Partei hat aber die durch die Post verzögerte Beförderung eines Schriftsatzes ihres Prozeßbevollmächtigten nicht zu vertreten. Der Prozeßbevollmächtigte kann sich insoweit auf die Angaben der Post zu den voraussichtlichen Beförderungszeiten verlassen (BVerfG NJW 1980, 769; NJW 1983, 1479; BAG Urteil vom 19. April 1990 - 2 AZR 487/89 - NZA 1990, 724, zu II 1 der Gründe).

II.Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat es versäumt, etwaige Ansprüche auf restliches Urlaubsentgelt innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist geltend zu machen.

1.Die möglichen Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit zwischen dem 1. April und 31. Dezember 1985 sind untergegangen, denn der Kläger hat die dreimonatige tarifliche Ausschlußfrist nach Fälligkeit des Anspruchs nicht gewahrt. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht hervorgehoben, daß Nr. 3 der Musterprozeßvereinbarung für den Erhalt der Nachzahlungsansprüche auf Urlaubsvergütung die rechtzeitige individuelle Geltendmachung im Rahmen der tarifvertraglichen Vorschriften ausdrücklich voraussetze. Weiter hat es ausgeführt, daß eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Verhaltensweise der Beklagten nicht ersichtlich sei, die eine Geltendmachung nach § 19 MTV NRW entbehrlich mache.

Dem ist im Ergebnis beizutreten. Einer Auslegung der Musterprozeßvereinbarung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, denn die geltend gemachten Zahlungsdifferenzen zu der bis zum 31. Dezember 1985 empfangenen Urlaubsvergütung waren bereits bei Abschluß der Musterprozeßvereinbarung vom 24. Juli 1986 verfallen. Nach den insoweit gleichlautenden Bestimmungen in § 17 Nr. 2 b MTV NRW 1980 (jetzt § 19 Nr. 2 b MTV NRW 1988) war der Kläger gehalten, mögliche Differenzbeträge binnen drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Dies ist nicht geschehen. Der Kläger hat seine Forderung erstmals am 20. April 1989 gegenüber der Beklagten erfolglos geltend gemacht. Mit der Musterprozeßvereinbarung sollten untergegangene Ansprüche nicht neu geschaffen werden (§ 305 BGB, Novation), wie sich bereits aus ihrer begrenzten Rückwirkung auf die Zeit ab 1. April 1986 ergibt (Nr. 2 der Musterprozeßvereinbarung).

2.Die Revision dringt ferner nicht durch, soweit sie die für die Zeitspanne vom 1. April 1987 bis 31. März 1988 geforderten Restansprüche auf Urlaubsvergütung weiterverfolgt. Auch diese Ansprüche sind verfallen. Die Musterprozeßvereinbarung vom 24. Juli 1986 steht dem Verfall nicht entgegen.

a)Es kann dahinstehen, ob eine allein den Arbeitnehmer einzelvertraglich begünstigende, weil über den Tarifvertrag hinausgehende Ausschlußfristenregelung (§ 4 Abs. 3 TVG; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 4 Rz 217; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 383) von den richtigen Vertragsparteien vereinbart worden ist. Bedenken, ob die IG Metall, Verwaltungsstelle B , als vollmachtloser Vertreter der Arbeitnehmer in Geschäftsführung ohne Auftrag handeln oder einen Vertrag zugunsten Dritter abschließen durfte, braucht nicht nachgegangen zu werden. Die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. Sie findet für den Zeitraum nach dem 1. April 1987 ohnehin keine Anwendung.

b)Das Landesarbeitsgericht hat hierzu angenommen, daß die Musterprozeßvereinbarung den Anspruchszeitraum 1. April 1987 bis 31. März 1988 nicht mehr erfasse, da die streitige Stundenvergütung ab 1. April 1987 infolge der Betriebsvereinbarung Nr. 114 rechtswirksam durch eine Monatsvergütung der Arbeiter ersetzt worden sei. Wie die neuen sich daraus ergebenden Abrechnungsprobleme zu lösen seien, lasse sich der zur Stundenvergütung ergangenen Musterprozeßentscheidung des Achten Senats nicht entnehmen. Die für den Kläger günstige Musterprozeßvereinbarung beschränke sich auf die im Musterprozeß zu behandelnde Rechtsfrage. Ansprüche, die sich nach der neuen Monatsentgeltsregelung berechneten, hätten deshalb unabhängig von der Musterprozeßvereinbarung innerhalb der tariflichen Ausschlußfristen geltend gemacht werden müssen. Dies habe der Kläger versäumt.

c)Bei dieser auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zugeschnittenen Musterprozeßvereinbarung handelt es sich um einen sogenannten nichttypischen Vertrag. Vom Revisionsgericht kann deshalb nur geprüft werden, ob bei der Auslegung des Vertrages die Rechtsvorschriften über die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - AP Nr. 32 zu § 133 BGB; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 73 Rz 16 m.w.N.).

d)Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Musterprozeßvereinbarung verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Einer Musterprozeßvereinbarung ist ähnlich wie einer Stundungsabrede oder einem pactum de non petendo die zeitliche Begrenzung immanent.

Sie hat zum Ziel, einen ganz bestimmten betrieblichen Sachverhalt in einer konkreten Rechtssituation zu klären und nur insoweit den Verfall von Ansprüchen der Arbeitnehmer durch tarifliche Ausschlußfristen zu verhindern. Die zeitlich begrenzte Wirkung der Musterprozeßvereinbarung ist nach ihrem Anlaß und anhand der Situation zu bestimmen, die sich bei ihrem Abschluß den Parteien bot. Anlaß war der Streit um die tariflich zutreffende Berechnung der Urlaubsvergütung von gewerblichen Arbeitnehmern im Stundenentgelt. Mit der ab 1. April 1987 im Betrieb der Beklagten eingeführten Monatsvergütung für die gewerblichen Arbeitnehmer hat sich die Situation und damit der im Musterprozeß zu beurteilende Sachverhalt erheblich verändert. Die Rechtsfragen, die über die Musterprozeßvereinbarung geklärt werden sollten, sind deshalb mit den ursprünglich klärungsbedürftigen nicht mehr identisch. Das spätere auf betrieblicher Grundlage eingeführte Monatsentgelt für die gewerblichen Arbeitnehmer war bei Abschluß der Musterprozeßvereinbarung nicht vorhersehbar.

Dagegen kann die Revision nicht anführen, die betriebliche Monatsentgeltregelung ab 1. April 1987 habe die beanstandete Konzeption der Entgeltberechnung des Klägers nicht verändert. Die hierzu angeführten Beispiele, wonach sich unentschuldigte Fehlzeiten oder unbezahlter Sonderurlaub innerhalb des Referenzzeitraums immer noch negativ auf die Berechnung des Monatsentgelts auswirkten, belegen nicht die behaupteten fortwährenden Nachteile in der Bemessung der Urlaubsvergütung. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger die von ihm geforderten Differenzbeträge zum Urlaubsentgelt überhaupt noch nach der bis dahin angewandten tariflichen Berechnungsregelung in §§ 12 Nr. 1 a, 15 Nr. 1 a MTV NRW 1980 (i.d.F. vom 3. Juli 1984) ermitteln durfte. Schließlich kam es bei der Bezahlung im Stundenentgelt für die Höhe der Urlaubsvergütung darauf an, für wieviele Stunden der Arbeitnehmer den Durchschnittslohn am Urlaubstag beanspruchen kann, während bei einem festen Monatsgehalt die tägliche Arbeitsleistung keine Rolle mehr spielt.

Dessenungeachtet kann die Musterprozeßvereinbarung jedenfalls ab dem 1. April 1987 keine Wirkung mehr entfalten. Die Beklagte hat mit den zugestandenen Nachzahlungen ihre Pflichten aus der Musterprozeßvereinbarung erfüllt. Ab dem 1. April 1987 ist ihr eine Erfüllung unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), da sich die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.

e)Die Wahrung tariflicher Ausschlußfristen ist bei dem vorliegenden Sachverhalt keine überflüssige Förmelei.

aa)Die Revision beruft sich für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Fünften Senats vom 8. Juni 1983 - 5 AZR 632/80 - (AP Nr. 78 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Nach diesem Erkenntnis ist die Klarstellungsfunktion der tariflichen Ausschlußfrist zweifelhaft, wenn ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen die Lohn- und Gehaltszahlungen an seine Arbeitnehmer einstellt. Die Revision will diese Erwägung auch im Fall genereller Zahlungsunwilligkeit des Gegners durchgreifen lassen. Die Revision übersieht, daß der Fünfte Senat sich ausdrücklich nur zur Einstellung von Lohnzahlungen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers geäußert hat. Die Forderungen der Arbeitnehmer waren dort innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist durch Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers nach § 141 h Abs. 1 AFG streitlos gestellt worden. Abweichender Sachverhalt und unterschiedliche Interessenlage lassen eine Übertragung dieser Erwägungen auf den zu entscheidenden Fall nicht zu. Die Beklagte ist vorliegend durchaus zahlungswillig, wie der Abschluß der Musterprozeßvereinbarung zeigt; sie macht ihre Zahlungsbereitschaft nur von der gerichtlichen Klärung einer streitigen Rechtsfrage abhängig. Die Revision kann ferner nicht darauf verweisen, daß es sich hier um rechnerisch der Höhe nach unstreitige Forderungen des Klägers handelt. Die Vergütungsdifferenzen sind unter den Parteien zunächst dem Grunde nach streitig, so daß die Geltendmachung innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist sinnvoll bleibt (vgl. BAGE 40, 258 = AP Nr. 76 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 29. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 - AP Nr. 92 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Im übrigen verlieren Ausschlußfristen nicht deshalb ihre Klarstellungsfunktion, weil der Anspruch unstreitig ist.

bb)Die Revision kann für ihren Rechtsstandpunkt ebensowenig auf die Rechtsprechung zu § 284 BGB verweisen, wonach eine Mahnung in Fällen der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung entbehrlich ist (vgl. BGH NJW 1991, 1883). Die Geltendmachung einer Forderung innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist ist damit nicht zu vergleichen. Die Mahnung nach § 284 BGB dient dem Gläubiger dazu, den Schuldner in Verzug zu setzen, indem er ihm deutlich zu erkennen gibt, was er als geschuldete Leistung verlangt. Der Gläubiger erlangt mit der Mahnung einen Anspruch auf Ersatz des später eintretenden Verzugsschadens (§ 286 BGB) und erweitert die Haftung zu Lasten des Schuldners (§ 287 BGB). Ihm geht es danach anders als bei der Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist nicht darum, den Untergang seines primären Leistungsanspruchs zu vermeiden (vgl. BAG Urteil vom 22. Februar 1972 - 1 AZR 244/71 - AP Nr. 3 zu § 70 BAT).

f)Die Beklagte verstößt schließlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die fehlende Geltendmachung der klägerischen Forderung innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist beruft.

Nach Treu und Glauben kann es dem Schuldner zwar bei widersprüchlichem Verhalten verwehrt sein, sich auf die fehlende individuelle Geltendmachung des Gläubigers innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist zu berufen. Die Beklagte verlangt jedoch nur, daß der Kläger außerhalb des Anwendungsbereichs der Musterprozeßvereinbarung die tariflichen Ausschlußfristen wahrt. Die Revision legt nicht dar, daß die Beklagte über die Musterprozeßvereinbarung hinaus den Eindruck erweckt hatte, eine Geltendmachung des Klägers zu den umstrittenen Ansprüchen sei entbehrlich (vgl. BAG Urteil vom 18. Dezember 1984 - 3 AZR 383/82 - AP Nr. 87 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

g)Dem Kläger war es auch bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt möglich, die tariflichen Ausschlußfristen durch entsprechende Geltendmachung seiner Resturlaubsvergütung gegenüber der Beklagten zu wahren. Er kann sich insoweit nicht auf die Ausnahmebestimmung in § 19 Nr. 4, 2. Halbsatz MTV NRW 1988 (wortgleich mit § 17 Nr. 3, 2. Halbsatz MTV NRW 1980) stützen.

aa)Selbst wenn der Kläger 1987 nicht als Mitglied des Betriebsrates an der Betriebsvereinbarung Nr. 114 mitgewirkt hat, so ist ihm doch in mehrfacher Hinsicht bekannt geworden, daß sich die Berechnungsgrundlagen seiner Monatsvergütung und damit zugleich seines Urlaubsentgelts ab dem 1. April 1987 entscheidend verändert haben. Die Revision behauptet nicht, daß der Kläger die Betriebsvereinbarung Nr. 114 nicht kannte. Aus ihr ergibt sich unmittelbar, daß für die Zukunft ein monatlich weitgehend gleichbleibender Verdienst der Lohnempfänger gesichert werden sollte, um die aufgetretenen Probleme bei unterschiedlicher Anzahl von Arbeitstagen zu bereinigen. Ferner sind dem Kläger ab April 1987 geänderte Monatsentgeltabrechnungen der Beklagten zugegangen. Die Änderung der Berechnungsgrundlagen konnte dem Kläger deshalb nicht verborgen bleiben.

bb)Wenn die Beklagte diese für den Kläger erkennbare Änderung der Sachlage zum Anlaß nimmt, ab diesem Zeitpunkt die Einhaltung der tariflichen Ausschlußfristen zu fordern, ist ihr Verhalten nicht arglistig. Sie hat den Kläger nicht gehindert, seine streitigen Ansprüche ab dem 1. April 1987 ihr gegenüber geltend zu machen. Da tarifliche Verfallfristen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien von der Verfallklausel laufen (vgl. BAGE 13, 57, 62 = AP Nr. 28 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteile vom 16. November 1965 - 1 AZR 160/65 -, vom 9. März 1966 - 4 AZR 87/65 - AP Nr. 30, 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 16. August 1988 - 3 AZR 206/82 - AP Nr. 131 zu § 1 TVG Auslegung), wäre es Sache des Klägers gewesen, sich bei der die Musterprozeßvereinbarung abschließenden Gewerkschaft zu erkundigen, ob die neue Berechnung der Monatsentgelte und die davon abhängige Ermittlung der Urlaubsvergütung noch von der Musterprozeßvereinbarung erfaßt wird. Ihre zeitlich begrenzte Wirkung konnte die tariflichen Ausschlußfristen nicht dauerhaft einschränken. Die fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage entlastet den Kläger deshalb nicht. Die Beklagte war weder nach der Musterprozeßvereinbarung noch aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, den Kläger darauf hinzuweisen, daß sie ab dem 1. April 1987 von ihm erwartete, bei streitigen Urlaubsvergütungsansprüchen die tariflichen Verfallfristen einzuhalten. Die Beklagte hat im Gegenteil nach Abschluß der Betriebsvereinbarung Nr. 114 davon ausgehen können, daß für die Zukunft die Probleme der Urlaubsentgeltberechnung behoben seien und keine Differenzbeträge mehr geltend gemacht würden.

4.Der Kläger hat die Kosten der Revision und der Wiedereinsetzung zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO).

Dörner Dr. Rost Dr. Lipke

Thieß Strümper

 

Fundstellen

Haufe-Index 441818

DB 1992, 2249-2251 (LT1)

NZA 1992, 881

NZA 1992, 881-883 (LT1)

RdA 1992, 350

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1), Nr 115

AR-Blattei, ES 160.11 Nr 115 (LT1)

AR-Blattei, ES 350 Nr 138 (LT1)

AuA 1993, 124-125 (LT1)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 98 (LT1)

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