Leitsatz (redaktionell)

1. Muß ein Sender aufgrund seiner eigenen organisatorischen Maßnahmen mit der ständigen Dienstbereitschaft eines Mitarbeiters - hier eines Reporters für eine tägliche aktuelle Nachrichtensendung - rechnen, um seinen Sendebetrieb planmäßig gestalten zu können, bringt er damit den Mitarbeiter in eine für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit. Der Mitarbeiter kann unter solchen Voraussetzungen Aufträge nicht nach Belieben ablehnen ohne Gefahr zu laufen, die Vertragsbeziehung selbst aufs Spiel zu setzen.

2. Auch aus der Notwendigkeit einer ständigen engen Zusammenarbeit mit den übrigen Mitarbeitern des Senders und der sachlich gebotenen Eingliederung in den Sendebetrieb kann sich eine starke persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters ergeben.

3. Für die Statusbeurteilung unerheblich ist in der Regel ein Verhalten des Senders, mit dem er nur Folgerungen aus dem von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt zieht, etwa bei Verzicht auf die Vorlage eines Attestes im Krankheitsfall, bei Verzicht auf förmliche Erteilung eines Urlaubs, bei der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Mitarbeiter oder bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten.

4. Für die Abgrenzung der Rechtsverhältnisse im Medienbereich kommt es auch nicht auf Äußerlichkeiten an, die entweder zufallsbedingt sind, oder die der Sender kraft seiner Organisationsgewalt beliebig verändern kann, wie zB die Zuweisung eines eigenen Schreibtisches, die Aufnahme in das hausinterne Telefonverzeichnis, die Führung von Personalakten und -karteien.

 

Normenkette

ArbGG § 5; BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 01.10.1975; Aktenzeichen 6 Sa 50/75)

 

Fundstellen

DB 1977, 2459-2460 (LT1-4)

NJW 1977, 2287

AP § 611 BGB Abhängigkeit (LT1-4), Nr 21

AR-Blattei, Arbeitnehmer Entsch 17 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 110 Nr 17 (LT1-4)

EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff, Nr 9 (LT1-4)

UFITA 81, 314-322 (LT1-4)

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