Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 24.01.1978; Aktenzeichen 4 (5) Sa 656/77)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Januar 1978 – 4 (5) Sa 656/77 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der promovierte Kläger war vom 1. März 1975 bis 30. August 1976 als wissenschaftlicher Volontär beim Bayerischen Landesamt für Denkmalspflege in München beschäftigt. Die vom Kläger schriftlich anerkannten Bedingungen des Volontärverhältnisses sind in einem Schreiben des Beklagten vom 17. Juli 1973 an den Kläger niedergelegt. Dort heißt es unter Nr. 8: „Ein Anspruch oder Vorzugsrecht auf eine spätere Verwendung im Staatsdienst ist mit der Zulassung als Volontär nicht verbunden”. Die Anwendung eines Tarifvertrages auf das Volontärverhältnis haben die Parteien nicht vereinbart. Für den Kläger wurden beim Bayerischen Landesamt für Denkmalspflege Personalakten angelegt, die noch heute vorhanden sind.

Im Frühjahr 1976 beantragte der Generalkonservator des Bayerischen Landesamtes für Denkmalspflege im Einverständnis mit dem Kläger beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Einstellung des Klägers als Konservator zur Anstellung ab 1. Juli 1976. Im Zusammenhang mit der Besetzung dieser Stelle richtete das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus noch vor dem 1. Juli 1976 Je ein Schreiben an das Landesamt für Denkmalspflege und an den Generalkonservator dieses Amtes. Beide Schreiben sind von dem Ministerialdirigenten Prof. Dr. K. unterzeichnet. Sie befassen sich mit der wissenschaftlichen Arbeit des Klägers und melden Bedenken gegen seine Einstellung an. Zur Einstellung des Klägers als Konservator zur Anstellung kam es nicht. Die Stelle wurde mit einem anderen Bewerber besetzt.

Mit der Klage erstrebt der Kläger, daß ihm die beiden von Prof. Dr. K., unterzeichneten Schreiben zugänglich gemacht werden. Er behauptet, in diesen Schreiben wäre seine wissenschaftliche Arbeit herabgesetzt, gegenüber einem von ihm verfaßten Aufsatz werde der Vorwurf des Plagiats erhoben; die Schreiben enthielten Äußerungen zu seiner Persönlichkeit und fachlichen Eignung; der Inhalt der Schreiben sei einem großen Personenkreis bekannt gemacht worden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die beiden Schreiben des bayerischen Kultusministeriums, eines gerichtet an das Landesamt für Denkmalspflege, das andere an den Herrn Generalkonservator, beide unterzeichnet von Herrn Prof. Dr. K., beide die Anstellung des Klägers betreffend, die jeweils eine verletzende Beurteilung der vom Kläger eingereichten Dissertation und/oder in Bezug auf einen von ihm verfaßten Aufsatz den Vorwurf des Plagiats enthalten, zur Personalakte des Klägers zu nehmen, so daß der Kläger in deren vollständigen Inhalt in seiner Personalakte Einblick nehmen kann. Der Beklagte ist zur Vornahme dieser Handlungen durch Zwangsgeld oder Zwangshaft anzuhalten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die strittigen Schreiben beträfen ausschließlich die Vorbereitung einer Einstellung des Klägers als Konservator zur Anstellung. Solche Vorgänge gehörten nicht zu den Personalakten des Klägers, sondern seien eine Sachunterlage.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 8.000,– DM festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter mit der Maßgabe, daß der letzte Halbsatz des ersten Satzes, beginnend mit den Worten „so daß der Kläger …”, und der zweite Satz des Antrages entfallen. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme der von Prof. Dr. K. unterzeichneten Schreiben in seine Personalakten.

Der mit der Revision noch verfolgte Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Er genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der als Prozeßvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist (BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst). Danach muß die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Leistungsantrag ist bestimmt genug, wenn er vollstreckungsfähig ist. Deshalb müssen Schriftstücke, deren Herausgabe aus oder Hereinnahme in Akten verlangt wird, so genau bezeichnet werden, daß sie im Vollstreckungsverfahren ohne weitere Aufklärung identifizierbar sind (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger hat zwar nicht das Datum der strittigen Schreiben angegeben. Durch die Angabe des Verfassers, der Adressaten und des Gegenstandes der Schreiben lassen sich diese Schriftstücke aber ohne weiteres von anderen Schriftstücken unterscheiden. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß ein weiteres, von Prof. Dr. K. unterzeichnetes und an das Bayerische Landesamt für Denkmalspflege oder den Generalkonservator dieses Amtes gerichtetes Schreiben existiert, das sich mit der Dissertation des Klägers oder einem von ihm verfaßten Aufsatz befaßt. Auch der Beklagte weiß, um welche Schreiben es geht, und hat im übrigen ihre Existenz nicht bestritten.

Nach dem Klageantrag und dem übrigen Klagevorbringen will der Kläger die Schreiben in die vom Beklagten geführten Personalakten aufgenommen wissen. Für einen solchen Antrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Denn der Kläger kann sein Klageziel, nämlich die Aufnahme der Schreiben in die Personalakten, nicht auf einfacherem Wege erreichen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte das Rechtsschutzinteresse für die Klage verneint werden (vgl. Thomas-Putzo, Zivilprozeßordnung, 10. Aufl. 1978, Vorbem. § 253 Anm. III a 1 m; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. 1977, S. 485). Hingegen fehlt ein Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht deshalb, weil der Kläger möglicherweise unmittelbar auf Einsichtnahme in die strittigen Schreiben klagen kann. Ob wegen eines solchen Anspruchs auf Einsichtnahme ein Anspruch des Klägers auf Aufnahme der Schreiben in die Personalakten zu verneinen ist, berührt nicht das Rechtsschutzinteresse, sondern nur die Begründetheit der Klage.

Aber auch der Begründetheit der auf die Aufnahme der Schreiben in die Personalakte gerichteten Klage steht ein möglicher Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die Schreiben nicht entgegen. Dies folgt aus dem Zweck der Personalakten. Hierbei ist zwischen materiellen und formellen Personalakten zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem durch das Gesetz nicht näher umschriebenen Begriff der Personalakten. Personalakten sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und – für den Bereich des Beamtenrechts – des Bundesverwaltungsgerichts eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten geben (BAG AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht m.w.N.). Es ist unerheblich, wie der Arbeitgeber einen Vorgang, der zu den Personalakten gehört, bezeichnet und wo und wie er ihn führt und aufbewahrt. Allein entscheidend ist der Inhalt des Vorgangs. Erfüllt dieser die begrifflichen Merkmale einer Personalakte, ist der Vorgang als Personalakte zu qualifizieren (Uttlinger-Breier-Kiefer, Bundesangestelltentarifvertrag, § 13 Erläuterung 2 Hinweis a; Gola-Hümmerich, BB 1974, 1169).

Von diesem materiellen Personalaktenbegriff ist der formelle Personalaktenbegriff zu unterscheiden. Unter formellen Personalakten sind diejenigen Schriftstücke und Unterlagen zu verstehen, die der Arbeitgeber als Personalakten führt oder diesen als Bei-, Neben- oder Sonderakten zuordnet. Auch für die formellen Personalakten gilt der Grundsatz, daß sie ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten geben sollen. Denn sie sind dazu bestimmt, die Grundlage für Beurteilungen und Auskünfte des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer abzugeben. Nach der allgemeinen Fürsorgepflicht hat sich der Arbeitgeber für die Belange des Arbeitnehmers einzusetzen, auf sein Wohl bedacht zu sein und alles zu unterlassen, was den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers schaden könnte (vgl. BAG AP Nr. 1 zu Art. 33 Abs. 2 GG und BAG AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, jeweils m.w.N.). Dieser Pflicht wird der Arbeitgeber bei Personalakten, die er für den Arbeitnehmer führt, nur gerecht, wenn er für Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakten sorgt. Daraus folgt, daß der Arbeitgeber alle Personalakten im materiellen Sinne auch zu den formellen Personalakten zu nehmen hat (BVerwGE 15, 3 [12]). Hierauf hat der Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, daß der Arbeitnehmer auch dann auf Einsicht in materielle Personalakten klagen kann, wenn sie vom Arbeitgeber nicht in den formellen Personalakten aufbewahrt werden (vgl. BVerwGE 12, 296 [299]).

Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufnahme materieller Personalakten in die formellen Personalakten besteht allerdings nur, wenn der Arbeitgeber – wie im vorliegenden Fall – formelle Personalakten führt. Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, solche formellen Personalakten anzulegen. Hierzu fehlt die gesetzliche Grundlage. Ebensowenig besagt die Pflicht zur Aufnahme von Unterlagen in die formellen Personalakten etwas darüber, ob der Arbeitgeber die Personalakten in einer oder mehreren Aktensammlungen führen oder bestimmte Unterlagen einer Personalakte als Bei-, Neben- oder sonstige Akten zuordnen darf. Auch hierfür gibt es keine gesetzliche Regelung. Ob und in welcher Form der Arbeitgeber Personalakten führt, liegt deshalb in seinem Organisationsermessen (vgl. Rothe, DB 1972, 1920). In dieses Organisationsermessen des Beklagten greift der Kläger mit seinem Klageantrag nicht ein. Die Klage ist nur auf die Aufnahme der strittigen Schreiben in die formellen Personalakten gerichtet. Wo und wie der Beklagte sie in die Personalakten aufnimmt, ob als Haupt-, Bei-, Neben- oder Sonderakte, bleibt nach dem Klageantrag ihm überlassen.

Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Aufnahme der strittigen Schreiben in die formellen Personalakten verlangen, weil sie nicht zu den Personalakten im materiellen Sinne gehören. Sie stehen in keinem inneren Zusammenhang mit dem Volontärverhältnis der Parteien. Unstreitig wurden die beiden Schreiben im Hinblick auf die Besetzung der Stelle eines Konservators zur Anstellung verfaßt. Damit dienten sie einem Zweck, der außerhalb des durch das Volontärverhältnis der Parteien begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liegt und folglich in keinem inneren Zusammenhang mit dem Volontärverhältnis steht (vgl. BVerwGE 12, 296 [300]). An dieser Zweckbestimmung ändert sich nichts, wenn sich die beiden Schreiben auch mit der Persönlichkeit, den dienstlichen Leistungen und der fachlichen Eignung, also mit dem Volontärverhältnis des Klägers befaßten. Ein innerer Zusammenhang mit dem Volontärverhältnis könnte in einem solchen Falle allenfalls dann bejaht werden wenn es sich um Äußerungen eines Dienstvorgesetzten des Klägers handelte (vgl. BVerwGE 12, 296 [301]). Prof. Dr. K der Verfasser der beiden Schreiben, war jedoch nicht Dienstvorgesetzter des Klägers.

Die Verfahrensrüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe die Frage des Klägervertreters an den Zeugen Prof. Dr. K., ob in den beiden Schreiben auch auf das Volontärverhältnis des Klägers Bezug genommen werde, zulassen müssen, ist unbegründet. Denn es ist unerheblich, ob sich die beiden Schreiben auch mit dem Volontärverhältnis der Parteien befassen. Das Landesarbeitsgericht durfte daher die entsprechende Frage des Klägervertreters an den Zeugen Prof. Dr. K. zurückweisen.

Auch die weitere Verfahrensrüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe den Beweisantritt im Schriftsatz des Klägers vom 7. November 1977 nicht übergehen dürfen, sondern hätte den angebotenen Beweis erheben müssen, ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht durfte zwar den Schriftsatz des Klägers vom 7. November 1977 bei seiner Entscheidung nicht unberücksichtigt lassen. Denn entgegen der Darstellung des Landesarbeitsgerichts im Tatbestand seines Urteils war der Schriftsatz des Klägers vom 7. November 1977 ausweislich des Protokolls über die Sitzung vom 8. November 1977 Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Den vom Kläger angebotenen Beweis brauchte das Landesarbeitsgericht aber nicht zu erheben. Der Kläger hatte Beweis angeboten für seine Behauptung, daß keines der beiden strittigen Schreiben den Betreff enthält: „Besetzung der im Haushalt 1975 neu geschaffenen Planstellen”. Auf diesen Betreff kommt es nicht an. Entscheidend für einen inneren Zusammenhang mit dem Volontärverhältnis ist vielmehr der Zweck, der mit den Schreiben verfolgt wurde.

Auch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Volontärverhältnis des Klägers und seiner angestrebten Einstellung als Konservator zur Anstellung, der die Zuordnung der beiden Schreiben zu den materiellen Personalakten des Klägers rechtfertigen könnte, besteht nicht. Ein solcher Zusammenhang konnte nach den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts dadurch begründet werden, daß dem Kläger die Übernahme als Konservator zur Anstellung verbindlich zugesagt wurde oder seine Einstellung als Konservator zur Anstellung als wesensgemäße Fortsetzung des Volontärverhältnisses anzusehen wäre (vgl. BVerwGE 12, 296 [301]). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte dem Kläger die Übernahme als Konservator zur Anstellung nach Beendigung der Volontärzeit nicht verbindlich zugesagt. Vielmehr hatte der Kläger in den schriftlichen Einstellungsbedingungen für das Volontärverhältnis ausdrücklich anerkannt, daß ein Anspruch oder Vorzugsrecht auf eine spätere Verwendung im Staatsdienst mit der Zulassung als Volontär nicht verbunden sei.

Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend verneint, daß eine Übernahme des Klägers als Konservator zur Anstellung nach Ablauf der Volontärzeit als deren wesensgemäße Fortsetzung anzusehen war. Es stellt hierzu fest, daß beim Beklagten die Ernennung zum Konservator zur Anstellung nicht die Zurücklegung einer Volontärzeit voraussetzt und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge ein Volontärverhältnis im Bereich der Denkmalspflege auch nicht stets zur Einstellung als Konservator zur Anstellung führt. Nur vier von den in den Jahren 1975 bis 1977 beim Bayerischen Landesamt für Denkmalspflege beschäftigten sechs Volontären wurden nach Ablauf der Volontärzeit als Bedienstete weiterbeschäftigt. Andererseits wurden zahlreiche Mitarbeiter ohne vorangegangene Volontärzeit eingestellt. Unter diesen Umständen stellt sich eine Einstellung als Konservator zur Anstellung nicht als wesensgemäße Fortsetzung eines Volontärverhältnisses dar.

Der Kläger hat nicht behauptet, daß sich Einstellungsunterlagen über die erstrebte Einstellung als Konservator zur Anstellung bei seinen formellen Personalakten befinden. Daher kann er auch nicht nach dem Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakten die Aufnahme der strittigen Schreiben in die formellen Personalakten verlangen. Der Beklagte war zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, Unterlagen über die in Aussicht genommene Einstellung des Klägers als Konservator zur Anstellung in seinen Personalakten zu sammeln. Um ein möglichst vollständiges Bild über die Person eines Arbeitnehmers zu erhalten, darf nämlich ein Arbeitgeber auch Vorgänge, die keine materiellen Personalakten sind, in die formellen Personalakten aufnehmen, wenn sie den Arbeitnehmer betreffen und nicht besonderen von dem Arbeitsverhältnis und der Person des Arbeitnehmers sachlich zu trennenden Zwecken dienen (vgl. BVerwGE 15, 14). Zu solchen Unterlagen, die der Arbeitgeber in die formellen Personalakten aufnehmen darf, gehören insbesondere Einstellungsunterlagen über den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Besetzung einer anderen Stelle, auch wenn der Arbeitnehmer die Stelle dann nicht erhält. Entschließt sich der Arbeitgeber zur Aufnahme solcher Unterlagen in die formellen Personalakten, dann ist er nach dem Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakten verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die sich auf den betreffenden Vorgang beziehen, in die Personalakten aufzunehmen. Anderenfalls wird das Bild, das die Personalakten über den Vorgang geben, verfälscht.

Im vorliegenden Fall schließt die Auffassung des Beklagten, Vorgänge zur Vorbereitung der Besetzung einer Stelle, für die sich ein Bediensteter bewerbe, gehörten nicht zu den Personalakten, die Behauptung ein, daß solche Unterlagen von dem Beklagten nicht der Personalakte eines Bediensteten beigefügt werden. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Die Personalakten des Klägers waren auch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat die Personalakten nicht beigezogen. Ob hierin ein Ermessensfehler lag, kann der Senat nur aufgrund einer Verfahrensrüge nach § 143 ZPO prüfen (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 70 BAT) Eine solche Verfahrensrüge hat der Kläger nicht angebracht.

Es kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem Arbeitnehmer das Recht zuzubilligen ist, Vorgänge, die nicht zu seinen materiellen Personalakten gehören, aber seine Person betreffen, seinen formellen Personalakten hinzuzufügen oder vom Arbeitgeber die Aufnahme solcher Vorgänge in die formellen Personalakten zu verlangen. Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakten könnte der Arbeitnehmer in einem solchen Fall nur die Aufnahme sämtlicher Unterlagen, die sich auf einen bestimmten Vorgang beziehen, in die Personalakten verlangen. Der Kläger hat hier aber nur die Aufnahme der beiden strittigen Schreiben in die formellen Personalakten begehrt. Darauf hat er keinen Anspruch. Unstreitig sind weitere Einstellungsunterlagen vorhanden, z.B. der Antrag des Generalkonservators auf Einstellung des Klägers als Konservator zur Anstellung vom Frühjahr 1976. Der Kläger hat aber auch die Aufnahme von sämtlichen, im einzelnen zu bezeichnenden Unterlagen über die von ihm erstrebte Einstellung als Konservator zur Anstellung in die formellen Personalakten nicht beantragt.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

gez.: Dr. Neumann, Dr. Röhsler, Dr. Etzel, Metzger, Dr. Koffka

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1124259

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