Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Ausschlußfrist. Verstoß gegen Treu und Glauben. Berufung auf eine tarifliche Ausschlußfrist unter Verstoß gegen Treu und Glauben. tarifliche Ausschlußfrist

 

Orientierungssatz

Dem Arbeitgeber ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den Verfall von Vergütungsansprüchen zu berufen, wenn er den Arbeitnehmer dazu veranlaßt hat, den Anspruch nicht innerhalb der maßgebenden tariflichen Verfallfrist geltend zu machen.

 

Normenkette

BGB § 242; BAT-O § 36 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, § 70 Anlage 1a Teil II Abschn. G Vergütungsgruppen IVb, § 70 Anlage 1a Teil II Abschn. G Vergütungsgruppen Vb, § 70 Anlage 1a Teil II Abschn. G Vergütungsgruppen Vc

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 24.01.2002; Aktenzeichen 7 Sa 1632/01)

ArbG Berlin (Urteil vom 19.06.2001; Aktenzeichen 86 Ca 36195/00)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 24. Januar 2002 – 7 Sa 1632/01 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Juni 2001 – 86 Ca 36195/00 – abgeändert.

    Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2000 eine Vergütung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen Vb BAT-O und IVb BAT-O zu zahlen.

  • Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über rückwirkende Vergütungsansprüche.

Der Kläger ist seit dem 1. August 1993 bei dem beklagten Land als Sozialpädagoge tätig. Er hat nach dem Recht der ehemaligen DDR die Lehrbefähigung eines Diplomlehrers für Polytechnik. Über eine staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge verfügt er nicht. Das beklagte Land beschäftigt ihn außerhalb des Unterrichts an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe im Geltungsbereich des BAT-O, dessen Vorschriften auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Für den Vergütungsanspruch eines im Sozial- und Erziehungsdienst eines Landes angestellten Sozialpädagogen sind nach Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT-O folgende Eingruppierungsmerkmale maßgebend:

“ Vergütungsgruppe Vc

9. Angestellte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

Vergütungsgruppe Vb

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IVb

17. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10.

…”

Das beklagte Land reihte den Kläger in die Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 10 Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT-O ein und zahlte ihm vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an die entsprechende Vergütung. Im September 1995 teilte es dem Kläger mit, die Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT-O sei zu Unrecht erfolgt. Als Angestellter in der Tätigkeit von Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung erfülle er lediglich die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 9 Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT-O. Gleichzeitig wurde eine entsprechende Nachberechnung der Vergütung für die Zeit ab dem 1. April 1995 angekündigt. Dem widersprach der Kläger im September 1995 schriftlich. In einem weiteren Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 23. Oktober 1995 heißt es:

“…

Hierzu teilen wir Ihnen mit, daß unser Mandant durchaus richtig in VergGr. Vb BAT-O eingruppiert ist, denn er übt eine einem Sozialpädagogen/Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung entsprechende Tätigkeit aus und ist auch als “sonstiger Angestellter” im Sinne der Tätigkeitsmerkmale zu VergGr. Vb/IVb Teil II G der Anlage 1a zu BAT-O anzusehen.

Wir machen daher die Eingruppierung unseres Mandanten in VergGr. Vb BAT-O über den 31.03.1995 hinaus geltend und fordern Sie auf, jeglichen Gehaltseinbehalt wegen angeblicher Überzahlung zu unterlassen und einbehaltene Gehaltsbestandteile unserem Mandanten unverzüglich zur Anweisung zu bringen.

Darüber hinaus machen wir die Eingruppierung unseres Mandanten in VergGr. IVb BAT-O mit Wirkung ab 01.08.1995 geltend. Zu diesem Tage hatte sich Herr Z… in der Tätigkeit der VergGr. Vb Fallgr. 10 Teil II G der Anlage 1a zu BAT-O zwei Jahre bewährt, so daß er ab diesem Tage in VergGr. IVb Fallgr. 17 Teil II G der Anlage 1a zu BAT-O eingruppiert ist. Seit diesem Tage ist ihm auch die seiner Eingruppierung entsprechende Vergütung zu zahlen.

…”

In der Folgezeit unterblieb die angekündigte Rückgruppierung und Nachberechnung der Bezüge. Nach einer internen Gleichwertigkeitsfeststellung vom 20. Januar 1998 soll sich der Kläger vom 1. August 1994 an iSd. Tarifmerkmals der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 17 Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT-O innerhalb von zwei Jahren bewährt haben.

Im September 2000 verlangte der Kläger nochmals den Vollzug des Bewährungsaufstiegs. Das beklagte Land zahlte ihm daraufhin für die Zeit ab 1. April 2000 Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT-O. Eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Vergütungsgruppen Vb BAT-O und IVb BAT-O für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2000 lehnte es ab.

Der Kläger hat gemeint, er habe die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 17 Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT-O nach zweijähriger Bewährung ab 1. August 1995 erfüllt. Sein Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vor dem 1. April 2000 sei nicht nach § 70 Satz 1 BAT-O verfallen. Er habe seine Ansprüche mit dem Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 23. Oktober 1995 ordnungsgemäß geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT-O auch für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2000 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2000 eine Vergütung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Vergütungsgruppen Vb BAT-O und IVb BAT-O zu zahlen.

  • Die Klage ist zulässig.

    1. Der Kläger verlangt dem Wortlaut des Antrags nach die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2000 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 17 Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT-O zu zahlen. Der Antrag ist entsprechend der Klagebegründung und dem daraus erkennbaren Klageziel dahingehend auszulegen, daß die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt werden soll, ihm für den Anspruchszeitraum den Unterschiedsbetrag zwischen den Vergütungen nach Vergütungsgruppe Vb und IVb BAT-O zu zahlen.

    2. Die begehrte Feststellung scheitert nicht am Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, daß auch Zahlungsansprüche gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit einer Feststellungsklage verfolgt werden können, weil davon ausgegangen werden kann, daß einem entsprechenden Feststellungsurteil Folge geleistet wird und sich eine Zwangsvollstreckung erübrigt. Das gilt auch, wenn es sich um Zahlungsansprüche für die Vergangenheit handelt, die an sich beziffert werden könnten. Entscheidend ist allein, daß der Streit der Parteien über die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs durch die gerichtliche Feststellung beseitigt wird (vgl. BAG 5. Juni 1996 – 10 AZR 610/95 – AP BAT § 33a Nr. 10; 13. Dezember 2001 – 6 AZR 128/00 –, zu B I 1b der Gründe).

  • Die Klage ist begründet.

    1. Dem Anspruch des Klägers steht nicht die Ausschlußfrist des § 70 Satz 1 BAT-O entgegen. Diese Tarifvorschrift bestimmt, daß Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 70 Satz 2 BAT-O reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs für denselben Sachverhalt aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

    2. Der Kläger hat in dem Schreiben vom 23. Oktober 1995 ausdrücklich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O mit Wirkung ab 1. August 1995 und die Zahlung von Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe verlangt. Ob diese Geltendmachung den Anforderungen des § 70 BAT-O genügt, bedarf keiner Entscheidung. Das beklagte Land kann sich nach § 242 BGB nicht auf einen Verfall von Vergütungsansprüchen berufen.

    a) Erfüllt die Tätigkeit des Klägers bereits seit dem 1. August 1993 die tariflichen Merkmale der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 10 Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT-O, wäre er nach Ablauf der Bewährungszeit von zwei Jahren aus dieser Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 17 Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT-O aufgestiegen. Danach wäre sein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVb BAT-O im Oktober 1995 bereits entstanden und fällig geworden. In diesem Fall wäre nach § 70 Satz 2 BAT-O die Ausschlußfrist auch für die später fällig gewordenen Klageansprüche gewahrt worden.

    b) Lief die zweijährige Bewährungsfrist gemäß der Gleichwertigkeitsfeststellung des beklagten Landes erst ab August 1994, wäre der Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVb BAT-O im Oktober 1995 vor Ablauf der Bewährungszeit am 31. Juli 1996 noch nicht entstanden gewesen. Ein tariflicher Anspruch ist erst entstanden, wenn der vom Tarifvertrag zu seiner Entstehung vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist. Eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSv. § 70 BAT-O läge in diesem Fall nicht vor; jedenfalls ein noch nicht entstandener Anspruch kann nicht wirksam nach § 70 Satz 1 BAT-O geltend gemacht werden (BAG 20. Juli 1989 – 6 AZR 774/87 – ZTR 1990, 155, zu II 3 der Gründe). Bei der Geltendmachung der Ansprüche erst mit Schreiben vom 21. September 2000 wären die gemäß § 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung jeweils am 15. des Monats fällig gewordenen höheren Vergütungsansprüche für die Zeit vor April 2000 nach § 70 Satz 1 BAT-O bereits verfallen.

    c) Ob der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT-O bei der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Oktober 1995 bereits entstanden und fällig war, bedarf keiner Entscheidung. Auch wenn die Bewährungszeit erst am 31. Juli 1996 abgelaufen wäre, könnte sich das beklagte Land nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht auf den Verfall der Ansprüche berufen.

    aa) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlußfrist dar, wenn die zum Verfall von Ansprüchen führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlaßt worden ist (st. Rspr., vgl. BAG 5. August 1999 – 6 AZR 752/97 – ZTR 2000, 36, zu 2a der Gründe; 22. Januar 1997 – 10 AZR 459/96 – AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 125). Das setzt voraus, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Ausschlußfrist abgehalten hat. In einem solchen Fall setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst die Untätigkeit des Arbeitnehmers veranlaßt, und dann aus dieser Untätigkeit einen Vorteil für sich ziehen will, indem er sich auf den Verfall von Ansprüchen beruft.

    bb) Das beklagte Land hat durch seine angekündigte, aber nicht vollzogene Rückgruppierung bei dem Kläger den Eindruck erweckt, seine Tätigkeit sei von Beginn an in der zutreffenden Vergütungsgruppe eingruppiert. Er hatte deshalb darauf vertrauen dürfen, seine Ansprüche mit Schreiben vom 23. Oktober 1995 ordnungsgemäß nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht zu haben. Infolge dessen hatte er keine Veranlassung, nochmals schriftlich eine höhere Vergütung für den Anspruchszeitraum zu verlangen.

    An objektiven Maßstäben gemessen konnte der Kläger wegen des Verhaltens des beklagten Landes darauf vertrauen, daß die zweijährige Bewährungszeit bereits am 31. Juli 1995 abgelaufen ist, er schon zum 1. August 1995 in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O aufgestiegen ist und er somit mit dem Schreiben vom 23. Oktober 1995 die höhere Vergütung nach dem Entstehen und der Fälligkeit des Anspruchs ordnungsgemäß geltend gemacht hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war das beklagte Land bei der Einstellung der Auffassung, der Kläger sei auf Grund seiner Ausbildung sonstiger Angestellter, der auf Grund seiner einem Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung gleichwertigen Fähigkeiten und seiner Erfahrungen eine einem Sozialpädagogen entsprechende Tätigkeit ausübe. Es hat den Kläger auf Grund der von ihm auszuübenden Tätigkeit in die Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 10 Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT-O eingereiht und ihm vom 1. August 1993 an Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe gezahlt. Das Landesschulamt hat zwar im September 1995 Zweifel daran geäußert, ob der Kläger die Voraussetzungen der fraglichen Ausgangsgruppe erfüllt. Eine Rückgruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe Vc BAT-O und die angekündigte Nachberechnung seiner Bezüge für die Zeit ab April 1995 hat es jedoch nicht durchgeführt. Die anhaltende Untätigkeit des beklagten Landes trotz gegenteiliger Bekundungen dem Kläger gegenüber hat letztlich einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn davon abgehalten hat, die höhere Vergütung für den Anspruchszeitraum gemäß § 70 BAT-O nochmals schriftlich zu verlangen. Es kann sich daher nicht darauf berufen, der Kläger habe sich erst ab dem 1. August 1994 bewährt und wegen einer vorzeitigen Geltendmachung die Ausschlußfrist des § 70 Satz 1 BAT-O versäumt.

 

Unterschriften

Schmidt, Dr. Armbrüster, Brühler, Kapitza, H. Markwat

 

Fundstellen

Haufe-Index 972486

NZA 2004, 400

ZTR 2003, 626

EzA-SD 2003, 15

EzA

PersR 2004, 285

NJOZ 2004, 1270

Tarif aktuell 2003, 5

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