Leitsatz (redaktionell)

1. Darf eine werdende Mutter nur mit leichten Arbeiten beschäftigt werden, lehnt der Arbeitgeber es jedoch ab, ihr solche Arbeiten - obwohl vorhanden - zuzuweisen, so kommt er in Annahmeverzug.

2. War eine werdende Mutter zunächst völlig arbeitsunfähig, stellt der Arzt aber später ihre Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten fest, so genügt es in der Regel, daß die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft für leichte Arbeiten mündlich anbietet. Die Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses kann nur unter besonderen Umständen verlangt werden.

 

Fundstellen

SAE 1957, 128 (LT1-2)

AP § 10 MSchG (LT1-2), Nr 1

ArbuR 1957, 253 (LT1-2)

PraktArbR MuSchG §§ 1-8, Nr 22 (LT1-2)

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