Begriff

Die Insassen-Unfallversicherung ist eine freiwillige Beitragsleistung des Arbeitgebers. Bei der Autoinsassen-Unfallversicherung liegt die Besonderheit darin, dass nicht eine bestimmte Person versichert ist, sondern der jeweilige Benutzer des Pkw. Es steht also erst bei Eintritt des Versicherungsfalls fest, wer die versicherte Person ist.

Die Versicherungsbeiträge (Einzel- oder Gruppenunfallversicherung) sind kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer keine eigenen Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen hat.

Dies hat jedoch zur Folge, dass die im Versicherungsfall vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgekehrte Versicherungsleistung in voller Höhe lohnsteuer- und beitragspflichtig ist, wenn der Unfall im privaten Bereich eingetreten ist. Dies gilt auch bei einem im beruflichen Bereich eingetretenen Unfall soweit es sich nicht um steuerfreie Schadensersatzleistungen handelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Da die Beiträge zur Autoinsassen-Unfallversicherung selbst keinen Arbeitslohn darstellen, kann keine Lohnsteuerpflicht eintreten.

Sozialversicherung: Da die Beiträge zur Autoinsassen-Unfallversicherung kein Arbeitsentgelt darstellen, kann keine Beitragspflicht eintreten. Die Beitragspflicht der Versicherungsleistung als Bestandteil des Arbeitsentgelts regelt § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zahlung der Versicherungsbeiträge frei frei
Versicherungsleistung bei privatem Unfall pflichtig pflichtig
Versicherungsleistung bei steuerfreiem Schadensersatz eines beruflichem Unfalls frei frei

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