Die Vergütung in einem Ausbildungsverhältnis gehört zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.[1] Diese sind nach Maßgabe der ELStAM[2] des Auszubildenden dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Im Hinblick darauf, dass sich für das Jahr 2024 das Existenzminimum auf 11.604 EUR[3] beläuft und ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag[4] von 1.230 EUR[5] beim Lohnsteuerabzug während des Jahres in den Lohnsteuerklassen I bis V vom Ausbildungsbetrieb berücksichtigt wird, fällt bei entsprechend niedrigen Ausbildungsvergütungen keine oder nur geringfügige Lohnsteuer an.

Bei entsprechend niedriger Ausbildungsvergütung fällt in den Lohnsteuerklassen I bis V keine oder nur eine geringfügige Lohnsteuer an, wenn das jährliche Ausbildungsentgelt die Summe von 12.870 EUR (Grundfreibetrag 11.604 EUR[6] + Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 EUR + Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR) nicht überschreitet.

Soweit Arbeitnehmer innerbetriebliche Schulungen durchführen oder die Auszubildenden betreuen und dafür eine gesonderte (Ausbildungs-)Zulage erhalten, liegt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Eine vom Arbeitgeber gewährte Lehrabschlussprämie an die von ihm ausgebildeten Arbeitnehmer gehört zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Unerheblich ist, ob die Auszubildenden einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Prämie haben oder ob der Arbeitgeber diese anlässlich des erfolgreichen Lehrabschlusses freiwillig zahlt.

[3] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.
[6] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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