Gewährt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Darlehen, z. B. zur Arbeitsplatzsicherung, treten verschiedene Rechtsfolgen ein.

Zinsen aus Darlehen an Arbeitgeber

Zinsen aus einem Darlehen, das ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber gewährt, gehören regelmäßig zu den Einkünften aus Kapitalvermögen[1] und nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn das Darlehen zur Arbeitsplatzsicherung hingegeben wird.[2]

Zahlt der Arbeitgeber für das Arbeitnehmerdarlehen einen höheren Zins als für ein vergleichbares Darlehen (Laufzeit, Sicherheiten etc.) bei einer Bank, gehört der sog. "Überzins" zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Zinssatz für das Arbeitnehmerdarlehen um mehr als 1 % über dem Vergleichszinssatz für ein Darlehen bei einem Kreditinstitut liegt.

Verlust des Darlehens

Den Verlust eines dem Arbeitgeber gewährten Darlehens, z. B. bei Insolvenz des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen, wenn er das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat und die Nutzung des Geldkapitals zur Erzielung von Zinseinkünften nicht im Vordergrund stand.[3]

Berufliche Veranlassung: Gesamtumstände entscheidend

Ob berufliche Gründe vorliegen, ist im Einzelfall durch Abwägung der Gesamtumstände zu entscheiden. Indiz für die Annahme beruflicher Gründe ist, dass ein Außenstehender – etwa eine Bank – mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte. Berufliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen zur Sicherung seines bisherigen Arbeitsplatzes gewährt hat oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes anstrebte. Ohne Bedeutung ist, wenn für das Darlehen Zinsen in normaler Höhe vereinbart waren. Der Arbeitnehmer trägt hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der Darlehenshingabe die Feststellungslast.[4] Aber auch dann, wenn ein Darlehen nicht aus beruflichen Gründen, sondern – wie etwa bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH – zunächst aus anderen Gründen gewährt wurde, kann der spätere Verzicht auf eine noch werthaltige Darlehensforderung zu Werbungskosten führen, wenn er zur Rettung des Arbeitsplatzes erklärt wurde.[5]

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