Dem Arbeitgeber steht es frei, die Bewertung nach der Rabattfreibetragsregelung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Zulässig ist jedoch auch eine Bewertung mit

  • dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort bzw.
  • dem günstigsten Angebot am Markt[1] (Wahlrecht).

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln.

Wahlrecht des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren

Verzichtet der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren auf eine Bewertung mit dem günstigsten Angebot am Markt, kann der Arbeitnehmer dies im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nachholen.[2] Das Finanzamt berechnet dann den Zinsvorteil neu. In diesem Fall kommen weder der Bewertungsabschlag von 4 % noch der Rabattfreibetrag zur Anwendung.[3] Der Arbeitgeber ist insoweit zur Mitwirkung verpflichtet, als er dem Arbeitnehmer formlos mitteilen muss, wie er den der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Zinsvorteil ermittelt hat.

 
Praxis-Beispiel

Rechnerischer Vergleich beider Bewertungsmethoden

Ein Arbeitnehmer ist bei einer Bank beschäftigt und erhält ein Mitarbeiterdarlehen über 100.000 EUR zu einem Zinssatz von 3 % und jährlicher Tilgung. Die Zinsen sind monatlich fällig. Fremden Kunden berechnet der Arbeitgeber für ein entsprechendes Darlehen 5,5 %. Das günstigste Angebot für vergleichbare Darlehen wurde im Internet bei einer Direktbank mit 4,8 % ermittelt.

Bewertung nach Rabattfreibetragsregelung:

Der Arbeitgeber ermittelt den geldwerten Vorteil unter Berücksichtigung des Angebotspreises von 5,5 % und kürzt diesen um den Bewertungsabschlag von 4 % auf 5,28 %.

 
5,28 % × 100.000 EUR 5.280 EUR
Abzgl. Zinszahlung des Arbeitnehmers (3 % v. 100.000 EUR) - 3.000 EUR
Geldwerter Vorteil gesamt 2.280 EUR
Monatlicher geldwerter Vorteil (1/12 v. 2.280 EUR) 190 EUR

Der geldwerte Vorteil bleibt solange steuerfrei, bis der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR ausgeschöpft ist. Übersteigende Beträge sind dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Der geldwerte Vorteil ist bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens für die Restschuld neu zu ermitteln.

Bewertung mit dem günstigsten Marktpreis:

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann der Arbeitnehmer die Bewertung mit dem günstigsten Angebot am Markt beantragen. Der geldwerte Vorteil berechnet sich unter Berücksichtigung des Internetangebots wie folgt:

 
4,8 % × 100.000 EUR 4.800 EUR
Abzgl. Zinszahlung des Arbeitnehmers (3 % v. 100.000 EUR) - 3.000 EUR
Geldwerter Vorteil gesamt 1.800 EUR

Ergebnis: Der Berechnungsvergleich zeigt, dass die Bewertung mit dem günstigsten Preis am Markt um 480 EUR günstiger ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Zinsvorteil nach der vom Arbeitgeber vorgenommenen Bewertung i. H. d. Rabattfreibetrags von 1.080 EUR steuerfrei bleibt und im Ergebnis nur 1.200 EUR dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen sind. Sollte der Rabattfreibetrag durch andere geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft sein, ist der Bewertung mit dem günstigsten Preis am Markt in jedem Fall den Vorzug zu geben.

Bei Anwendung der Bewertungsmethode nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist zu berücksichtigen, dass der geldwerte Vorteil aus dem Zinsvorteil in die Berechnung der 50-EUR-Freigrenze einzubeziehen ist.[4]

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