Verbleibt nach Abzug der vom Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen ein Zinsvorteil, bleibt dieser bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR[1] im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Rabattfreibetrag insoweit nicht bereits durch andere geldwerte Vorteile ausgeschöpft wurde, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewendet hat (z. B. durch unentgeltliche oder verbilligte Konto- bzw. Depotführung, unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Schließfächern).

Ausschluss des Rabattfreibetrags

Die Rabattfreibetragsregelung findet bei Arbeitgeberdarlehen keine Anwendung, wenn

  • der Arbeitgeber Darlehen dieser Art nicht an andere als die eigenen Arbeitnehmer vergibt[2]
  • der Arbeitgeber Darlehen lediglich verbundenen Unternehmen gewährt[3] oder
  • der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschaliert.

In diesem Fall sind Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen zwingend mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.[4] Die Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags ist ausgeschlossen.

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