Sachbezüge werden mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet (allgemeine Bewertungsregelung).[1] Bei Arbeitgeberdarlehen entspricht der "übliche Endpreis" dem marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen (sog. Maßstabszinssatz). Solch ein üblicher Preis kann sich aus dem Angebot eines Kreditinstituts am Abgabeort ergeben.[2]

Ein Darlehen ist vergleichbar, wenn hinsichtlich

  • Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit),
  • Laufzeit,
  • Dauer der Zinsfestlegung und
  • Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung

im Wesentlichen Übereinstimmung besteht. Die Einordnung des jeweiligen Darlehens (Kreditart) richtet sich allein nach dem tatsächlichen Verwendungszweck. Zur Ermittlung des üblichen Endpreises ist vom marktüblichen Zinssatz ein Bewertungsabschlag von 4 % vorzunehmen.[3]

 
Praxis-Tipp

Bewertung mit dem günstigsten Preis am Markt zulässig

Als marktüblicher Zins gilt auch jeder nachgewiesene günstigste Zinssatz für ein Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen.[4] Hierbei kann der Arbeitgeber allgemein zugängliche Internetangebote, z. B. von Direktbanken, für die Bewertung heranziehen.

Bei einem solchen Ansatz handelt es sich regelmäßig um die günstigste Marktkondition, sodass von diesem Betrag kein Abschlag von 4 % mehr vorgenommen werden darf.[5]

Individuelle Preisverhandlungen können im Übrigen nicht berücksichtigt werden.

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