1 Fortbildung durch den Arbeitgeber

1.1 Fortbildung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse

Trägt der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, handelte es sich dabei nicht um Arbeitslohn. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers wird angenommen, wenn die Fortbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Nicht arbeitsplatzbezogene Weiterbildungsmaßnahmen stellen hingegen einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar.

1.2 Steuerfreie Weiterbildungsleistungen

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei.[1] Liegt ohnehin kein Arbeitslohn vor, hat die Steuerbefreiung lediglich deklaratorische Bedeutung.

Die gesetzliche Steuerbefreiung gilt ausdrücklich für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen. Dazu zählen z. B. auch Sprach- oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind.[2]

Es kommt nicht (mehr) darauf an, die Einsatzfähigkeit im konkreten Arbeitgeberbetrieb zu erhöhen. Mit der Neuregelung sind nun auch solche Maßnahmen steuerbefreit, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Die steuerfreien Leistungen dürfen aber auch weiterhin keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

1.3 Weiterbildung nach SGB III

Ebenso steuerfrei bleiben Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für Maßnahmen nach § 82 SGB III.[1]

In § 82 SGB III sind die Voraussetzungen für die Weiterbildungsförderung beschäftigter Arbeitnehmer gebündelt. Die Vorschrift umfasst Weiterbildungen, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen. Für eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist hier grundsätzlich auch ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Lehrgangskosten bei Weiterbildungsmaßnahmen Voraussetzung. Die gesetzliche Steuerbefreiung sorgt für Rechtssicherheit, dass die Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 SGB III ebenfalls nicht der Besteuerung unterliegen.

Ab dem 1.4.2024 wird das sog. Qualifizierungsgeld eingeführt.[2] Damit sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterstützt werden, wenn der Verlust von Arbeitsplätzen durch Strukturwandel droht, die Unternehmen ihre Mitarbeitenden aber durch die richtige Weiterbildung weiterbeschäftigen können. Weiterbildungskosten, die beim Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber zu tragen sind, bleiben ebenfalls steuerfrei.[3]

1.4 Outplacement-Beratung

Auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sog. "Outplacement"-Beratung, "Newplacement"-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer bleiben steuerfrei.[1]

1.5 Keine weiteren Voraussetzungen

Die gesetzliche Steuerbefreiung enthält keine weiteren Voraussetzungen. Beispielsweise sind ein erfolgreicher Abschluss oder die Zusage der Kostenübernahme im Vorfeld nicht erforderlich.

Bereits ohne gesetzliche Regelung war die Anrechnung von Fortbildungsmaßnahmen auf die Arbeitszeit ein Indiz, aber keine Voraussetzung, um eine Lohnsteuerbelastung zu verneinen.

1.6 Fortbildung im privaten Interesse

Sind die vorstehenden Fallgruppen nicht betroffen, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt insbesondere, wenn die Fortbildungsmaßnahme des Arbeitnehmers privat motiviert ist. Die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber hat dann Belohnungscharakter.

2 Förderung durch Darlehen

Wird die berufliche Weiterbildung des Arbeitnehmers durch ein Arbeitgeberdarlehen gefördert, hat weder die Hingabe noch die Rückzahlung der Mittel lohnsteuerliche Konsequenzen. Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Darlehen sind jedoch ggf. Zinsvorteile als Arbeitslohn zu erfassen.[1]

Verzichtet der Arbeitgeber auf Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens, führt dies im Zeitpunkt des Rückzahlungsverzichts zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, es sei denn, für die vom Arbeitgeber wirtschaftlich getragenen Fortbildungskosten greift die Steuerbefreiung.

3 Rückzahlung von Bildungsaufwendungen

Arbeitnehmer sind in bestimmten Fällen verpflichtet, vom Arbeitgeber getragene Bildungsaufwendungen zurückzuzahlen, z. B. wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist verlässt. Die Auswirkungen hängen von der ursprünglichen Behandlung der Fortbildungskosten ab.

4 Einzelfälle

4.1 Online-Fortbildungen

Das Format der Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme ist für die Anwendung der Steuerbefreiung unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch eLearning-Angebote ohne einen Dozenten begünstigt und damit steuerfrei sein.[1]

4.2 Fortbildungsveranstaltungen im Ausland

Auch bei beruflichen Fortbildungsveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, kann es sich grundsätzlich um Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse handeln. Allerdings wird wegen der mit jeder Auslandsreise verbundenen touristischen Elemen...

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