Vor Einführung der Steuerbefreiung konnten nur die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für eine Fahrzeugklasse, die im privaten Alltagsleben nicht üblich ist, vom Arbeitgeber ohne Lohnsteuerbelastung ersetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich daran auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage nichts geändert hat.

In Betracht kommen

  • die Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis in Klasse C, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Fahrerlaubnis in Klasse B besitzt,
  • oder – wenn zugleich auch die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben wird – die nachweislich für Klasse C entstandenen Mehrkosten.[1]

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