Soweit Betriebe oder Verwaltungen ihren Mitarbeitern Bildungsmaßnahmen bzw. Weiterbildungsmaßnahmen o. Ä. anbieten oder ihre Mitarbeiter sogar zur Teilnahme an solchen Maßnahmen verpflichten, übernehmen sie hierfür auch die Kosten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer der jeweiligen Maßnahme. Arbeitnehmer, die

  • auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden derartige Lehrgänge abbrechen oder
  • hiervon ausgeschlossen werden oder
  • (vorzeitig) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden,

müssen gegebenenfalls die Lehrgangskosten und darüber hinaus auch das für die Dauer der Weiter- oder Fortbildung weitergewährte Arbeitsentgelt (ggf. teilweise) zurückzahlen. In diesen Fällen ist zu klären, ob die Erstattung der Lehrgangskosten zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt und infolgedessen Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind. Bei der Rückzahlung der Lehrgangskosten und des Arbeitsentgelts handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, der nicht zu einer nachträglichen Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung[1] zu verweisen, wonach auch der von einer Arbeitnehmerin zu zahlende Schadensersatz und die dadurch bedingte Lohnminderung keine Auswirkungen auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt haben. Die Erstattung der Lehrgangskosten führt daher nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Daher können die für das zurückgezahlte Arbeitsentgelt gezahlten Beiträge auch nicht erstattet werden.[2]

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