Wird die berufliche Weiterbildung des Arbeitnehmers durch ein Arbeitgeberdarlehen gefördert, hat weder die Hingabe noch die Rückzahlung der Mittel lohnsteuerliche Konsequenzen. Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Darlehen sind jedoch ggf. Zinsvorteile als Arbeitslohn zu erfassen.[1]

Verzichtet der Arbeitgeber auf Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens, führt dies im Zeitpunkt des Rückzahlungsverzichts zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, es sei denn, für die vom Arbeitgeber wirtschaftlich getragenen Fortbildungskosten greift die Steuerbefreiung.

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