Überblick

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhalten. Im Baugewerbe wird bei Arbeitsausfällen aus Witterungsgründen oder saisonbedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. Saison-Kurzarbeitergeld geleistet.

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sind Beiträge für alle Sozialversicherungszweige aus dem tatsächlich bezogenen, verminderten Arbeitsentgelt ("Kurzlohn") zu entrichten. Des Weiteren sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus 80 % eines fiktiv ermittelten Arbeitsentgelts zu zahlen.

Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Zahlt der Arbeitgeber hingegen einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr. 2 EStG. Sie unterliegt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG dem Progressionsvorbehalt.

Sozialversicherung: Den Anspruch auf Konjunktur-Kurzarbeitergeld regelt § 95 SGB III, den auf Saison-Kurzarbeitergeld § 101 SGB III. Der Fortbestand der Versicherung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld und (Saison-)Kurzarbeitergeld ergibt sich aus § 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V für die Krankenversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Rentenversicherung sowie § 24 Abs. 3 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.

Für die Beitragsberechnung während des Bezugs von (Saison-)Kurzarbeitergeld sind § 232a Abs. 2 SGB V i. V. m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und § 106 SGB III sowie § 163 Abs. 6 SGB VI maßgeblich. Für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte werden die Beträge der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld des jeweiligen Jahres entnommen.

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