Säumniszuschläge fallen auch während eines Insolvenzverfahrens an.[1] Daher sind auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Säumniszuschläge zu erheben. Bei Überschuldung des Betriebs kann der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge stellen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Säumniszuschläge auf vor diesem Zeitpunkt begründete Krankenversicherungsbeiträge sind wie Zinsen als nachrangige Insolvenzforderungen zu behandeln.[2]

Die Erhebung der Säumniszuschläge ist nicht in das Ermessen der Krankenkasse gestellt. Die Krankenkassen haben deshalb die Säumniszuschläge zu berechnen und zu erheben.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Säumniszuschläge

Ein am 29.7.2024 fälliger Beitrag für den Monat Juli 2024 i. H. v. 1.927 EUR wird erst am 7.10.2024 an die Krankenkasse gezahlt. Es sind Säumniszuschläge von (dem abgerundeten Betrag) 1.900 EUR für 3 angefangene Monate (29.7.2024, 28.8.2024 und 26.9.2024) – also 3 % = 57 EUR – von der Krankenkasse zu erheben.

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