Arbeitnehmer, die ohne die freiwillige Versicherung die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllen, sind ab Beginn eines unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Elternzeit weiterhin beitragsfrei. Ansonsten sind die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu bemessen. Die Beteiligung des Arbeitgebers an diesen Beiträgen in Form eines Arbeitgeberzuschusses ist nicht vorgesehen.

 
Praxis-Beispiel

Unbezahlter Urlaub und Ende der Elternzeit

Eine freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerin, deren Arbeitgeber die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung an die Krankenkasse im Firmenzahlerverfahren abführt, bezog Mutterschaftsgeld vom 12.6. bis 18.9.2021. Nach Ablauf der sich daran anschließenden Elternzeit (19.9.2021 bis 23.7.2024) vereinbart sie mit ihrem Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub vom 24.7.2024 bis 23.7.2025 zum Zwecke der Kinderbetreuung. Während der Gesamtdauer der Beschäftigungsunterbrechung hat sie keine weiteren Einkünfte. Ihr Ehemann ist gesetzlich krankenversichert.

Ergebnis:

 
Zeitraum Versicherungsrecht Beitragsrecht Melderecht
Mutterschaftsgeld
12.6. bis 18.9.2021
Fortbestehen der Versicherungsfreiheit Beitragsfreiheit Unterbrechungsmeldung
Grund: 51
Zeitraum: 1.1. bis 11.6.2021
Elternzeit
19.9.2021bis 23.7.2024
Versicherungsfreiheit endet am 18.9.2021 Beitragsfreiheit, da Anspruch auf Familienversicherung keine Meldungen[1]
unbezahlter Urlaub
24.7.2024 bis 23.7.2025
keine Versicherungsfreiheit Beitragsfreiheit, da Anspruch auf Familienversicherung

Abmeldung zum 23.7.2024
Grund: 32
Zeitraum: 1.1. bis 23.7.2024
Beitragsgruppe: 9111

Anmeldung zum 24.7.2024
Grund: 12
Beitragsgruppe: 0111

Abmeldung zum 23.8.2024
Grund: 34
Zeitraum: 24.7. bis 23.8.2024
[1] Da Elternzeit vor 1.1.2024 begonnen hat.

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