Wenn der Hauptarbeitgeber zustimmt, können die Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit auch bei verschiedenen Arbeitgebern durchgeführt werden.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Arbeitgeber während der Elternzeit

Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei Arbeitgeber A beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 3.000 EUR. Die Mutterschutzfrist beginnt am 5.3.2024. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes am 15.6.2024 nimmt sie Elternzeit und bei Arbeitgeber A die Beschäftigung am 1.7.2024 unbefristet wieder auf. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 5 Stunden, das Arbeitsentgelt 300 EUR. Bei Arbeitgeber B wird am 1.9.2024 eine Beschäftigung mit 6 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Arbeitsentgelt von 350 EUR aufgenommen.

Ergebnis: Vom 1.7. bis 31.8.2024 liegt bei Arbeitgeber A in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte und in der Rentenversicherung eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. In der Pflegeversicherung liegt eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Arbeitgeber A hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Vom 1.9.2024 an besteht in beiden Beschäftigungen Versicherungspflicht. Jede Beschäftigung ist zwar für sich allein gesehen geringfügig. Durch die Addition der Arbeitsentgelte wird jedoch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Sozialversicherungsbeiträge sind von diesem Zeitpunkt an nach den Regelungen für Midijobs zu zahlen. Aufgrund des Midijob-Status ergeben sich jedoch keine Besonderheiten für den Beitrags- und den Personengruppenschlüssel. Es sind folgende Meldungen abzugeben:

Inhalt der 1. Meldung von Arbeitgeber A (= Unterbrechungsmeldung):

 
Grund der Abgabe 51
Beschäftigungszeit 1.1. bis 4.3.2024
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1111
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 6.400 EUR
 
Inhalt der 2. Meldung von Arbeitgeber A (Beginn-Meldung Elternzeit)  
Grund der Abgabe 17
Beginn Elternzeit 16.06.2024
Inhalt der 3. Meldung von Arbeitgeber A (= Abmeldung, wegen sonstiger Gründe – Änderungen im Beschäftigungsverhältnis):
Grund der Abgabe 33
Beschäftigungszeit 5.3. bis 30.6.2024
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1111
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 00000 EUR
 
Inhalt der4. Meldung von Arbeitgeber A (= Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis):
Grund der Abgabe 11
Beschäftigungszeit 1.7.2024
Personengruppenschlüssel 109
Beitragsgruppenschlüssel 6100
 
Inhalt der 5. Meldung von Arbeitgeber A (= Abmeldung, wegen sonstiger Gründe – Änderungen im Beschäftigungsverhältnis):
Grund der Abgabe 33
Beschäftigungszeit 1.7. bis 31.8.2024
Personengruppenschlüssel 109
Beitragsgruppenschlüssel 6100
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 600 EUR
 
Inhalt der 6. Meldung von Arbeitgeber A (= Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis):
Grund der Abgabe 11
Beschäftigungszeit ab 1.9.2024
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1111
 
Inhalt der 7. Meldung von Arbeitgeber A (Ende-Meldung Elternzeit)  
Grund der Abgabe 37
Beginn und Ende Elterzeit 16.6. bis 31.8.2024
Inhalt der 8. Meldung von Arbeitgeber A (= Jahresmeldung):
Grund der Abgabe 50
Beschäftigungszeit 1.9. bis 31.12.2024
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1111
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 1.200 EUR
 
Inhalt der 1. Meldung von Arbeitgeber B (= Anmeldung)
Grund der Abgabe 10
Beschäftigungszeit vom 1.9.2024
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1111
   
Inhalt der 2. Meldung von Arbeitgeber B (= Jahresmeldung):  
Grund der Abgabe 11
Beschäftigungszeit 1.9. bis 31.12.2024
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1111
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 1.400 EUR
 
Praxis-Beispiel

Beschäftigung für 20 Stunden/wöchentlich während der Elternzeit

Gleicher Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch wird bei Arbeitgeber A ab dem 1.7.2024 eine Beschäftigung gegen ein Arbeitsentgelt von 1.500 EUR bei 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit ausgeübt.

Ergebnis: Vom 1.7.2024 an besteht für die Beschäftigung bei Arbeitgeber A Versicherungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen. Die vom 1.9.2024 an ausgeübte Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist wegen des Additionsverbots von Haupt- und erster Nebenbeschäftigung versicherungsfrei.

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