Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III "sollen" Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über deren Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit (§ 38 SGB III) informieren. Auch wenn das Unterlassen einer solchen Unterrichtung grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers begründet, ist für die Praxis zu empfehlen, Arbeitnehmer mit bzw. in dem Kündigungsschreiben auf deren Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Erhalt der Kündigung hinzuweisen. Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung beträgt die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Meldefrist regelmäßig 3 Kalendertage[1] ab Zugang der Kündigung. Für die Meldung ist eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts ausreichend, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.

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