Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen erfolgen. Innerhalb dieser Ausschlussfrist muss die Kündigungserklärung zugehen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Vermutungen, selbst grob fahrlässige Unkenntnis, reichen nicht aus.[1] Die Tatsachen müssen dem Kündigungsberechtigten die Entscheidung ermöglichen, ob für ihn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Sind noch Ermittlungen über den Kündigungssachverhalt erforderlich, ist der Beginn der Ausschlussfrist so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständlichen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführte und der Kündigungsgegner dies erkennen konnte.[2] Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer vor der Kündigung angehört wird. Die Anhörung muss dann im Allgemeinen jedoch binnen einer Woche durchgeführt werden.[3]

Kenntnis vom Kündigungsgrund

Grundsätzlich kommt es darauf an, wann der Kündigungsberechtigte Kenntnis von den Kündigungsgründen hat. Die Kenntnis anderer Personen ist grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt selbst dann, wenn ihnen Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind.[4]

Ausnahmsweise kann sich ein Arbeitgeber nicht auf die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist berufen, wenn er selbst es zielgerichtet verhindert hat, dass eine für ihn kündigungsberechtigte Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangte, oder sonst eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die spätere Kenntniserlangung einer kündigungsberechtigten Person als unredlich darstellt.

Hierbei kann auch mangelhafte Organisation eine Rolle spielen, z. B. wenn sachwidrig und überflüssig der Informationsfluss verhindert wird. Zugleich muss die nicht kündigungsberechtigte Person, die bereits früher Kenntnis erlangt hat, eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb haben und tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass der Kündigungsberechtigte allein aufgrund dieses Kenntnisstandes und ohne weitere Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abschließend treffen hätte können. Liegt eine solche Gestaltung vor, kann sich der Arbeitgeber im Prozess nicht auf die verspätete Kenntniserlangung berufen (§ 242 BGB).[5]

Bei juristischen Personen ist grundsätzlich die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs entscheidend, bei der GmbH ist für die Kündigung eines Geschäftsführers die Kenntnis der Gesellschaftsversammlung maßgeblich.[6]

Folge einer Fristversäumung

Die Versäumung der Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine außerordentliche Kündigung nicht mehr möglich ist. Das Recht, eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszusprechen, wird durch die versäumte Ausschlussfrist jedoch nicht berührt. Die ordentliche Kündigung kann daher mit den Tatsachen begründet werden, die wegen der Fristversäumnis für die außerordentliche Kündigung nicht mehr berücksichtigt werden durften.

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