Straftaten gegen den Arbeitgeber berechtigen in aller Regel zur außerordentlichen Kündigung.[1] Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, stellen nur ausnahmsweise einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, wenn sie sich konkret auf das Arbeitsverhältnis auswirken können (z. B. Vermögensstraftat eines Kassierers). Nicht entscheidend für die Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist die konkrete strafrechtliche Bewertung.[2]

Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit kann eine fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers rechtfertigen.[3]

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