Der Verstoß gegen ein Alkoholverbot berechtigt in schwerwiegenden Ausnahmefällen zu einer außerordentlichen Kündigung, insbesondere bei konkreter Gefährdung erheblicher Rechtsgüter[1] oder bei einem alkoholisiert fahrenden Busfahrer.[2] Das Alkoholverbot muss allerdings deutlich formuliert sein. Es muss nicht nur das Trinken während der Arbeitszeit und den Arbeitspausen, sondern auch das Erscheinen zur Arbeit in alkoholisiertem Zustand verboten sein, wenn das Verbot den sich auf die Arbeitszeit auswirkenden Alkoholkonsum auch vor Arbeitsbeginn eindeutig umfassen soll.

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