Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Beachtung der sonst geltenden Kündigungsfristen beendet.

Sie ist in der Regel fristlos, muss es aber nicht sein, weil der Kündigende auch bei einer außerordentlichen Kündigung eine gewisse Frist (soziale Auslauffrist) einräumen kann, worauf er aber besonders hinweisen muss, um den Eindruck zu vermeiden, es handele sich um eine ordentliche Kündigung. Trotzdem wird die außerordentliche Kündigung in der Praxis meist als fristlose Kündigung ausgesprochen.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen[1], einschließlich der befristeten (Probe-)Arbeitsverhältnisse und auch bei Arbeitsverhältnissen, bei denen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann von keiner der beiden Arbeitsvertragsparteien vertraglich ausgeschlossen werden.

Aus der zwingenden Natur des § 626 BGB folgt auch, dass durch einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen das außerordentliche Kündigungsrecht nicht erschwert werden darf. Solche unzulässigen Kündigungserschwerungen können z. B. in der Vereinbarung von Vertragsstrafen, Abfindungen oder Rückzahlungsklauseln liegen. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können allerdings nach § 102 Abs. 6 BetrVG vereinbaren, dass auch außerordentliche Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

Sonderregelungen für außerordentliche Kündigungen gibt es bei Berufsausbildungsverhältnissen in § 22 BBiG und im Bereich der Seeschifffahrt in §§ 6469 SeemG. Außerdem sind auch bei einer außerordentlichen Kündigung die Anhörungsrechte des Betriebsrats und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung zu beachten. Für besondere Personengruppen gelten zusätzliche Schutzvorschriften nach dem Mutterschutzgesetz, dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dem im SGB IX geregelten Schwerbehindertenrecht, dem Pflegezeitgesetz, dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Zivildienstgesetz. Ferner gelten für Mitglieder der Betriebsverfassungsorgane und für Abgeordnete und sonstige Volksvertreter besondere Schutzbestimmungen.

Ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam, kann sie unter Umständen in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf die in eine ordentliche Kündigung umgedeutete Kündigung auch der (hilfsweisen) Betriebsratsanhörung zur ordentlichen Kündigung.

Entscheidend für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist, dass es nicht um eine Weiterbeschäftigung auf Dauer geht, sondern nur darum, ob bis zum Ende der Kündigungsfrist oder anderweitig feststehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Befristung, bereits erklärte Eigenkündigung des Arbeitnehmers) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden nicht mehr zumutbar ist.

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