Begriff

Das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich seine Privatsache, die den Arbeitgeber nichts angeht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es entweder arbeitsvertraglich vereinbart wurde oder das außerdienstliche Verhalten die Interessen des Arbeitgebers derart stark berührt, dass sich daraus ausnahmsweise Verletzungen der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB ergeben können. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über außerdienstliches Verhalten sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig, soweit sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen, oder sie, wenn es sich um Formularvereinbarungen handelt, den Arbeitnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. So ist etwa die Verpflichtung eines Kassierers oder Buchhalters zulässig, nicht an Glücksspielen teilzunehmen, ebenso wie die eines Kraftfahrers, innerhalb bestimmter Zeiten vor Arbeitsbeginn keinen Alkohol zu trinken. Ebenso ist eine Verpflichtung eines finanziellen Anreizes, sich gegen Corona impfen zu lassen, zulässig, weil sie den Arbeitnehmer nicht "unangemessen benachteiligt", sondern auch seinem Schutz dient.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtige Rechtsgrundlagen finden sich in §§ 138, 242, 307, 626 BGB und § 1 KSchG.

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