Begriff

Außendienstmitarbeiter verrichten ihre berufliche Tätigkeit typischerweise an ständig wechselnden Einsatzorten. Die Dienstreisen und Fahrtätigkeiten dieser Personen werden unter dem Begriff der beruflichen Auswärtstätigkeit zusammengefasst.

Zusätzlich zur "normalen" Entlohnung erhalten Außendienstmitarbeiter regelmäßig Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers, z. B. für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Reisenebenkosten. Die Erstattung von Reisekosten ist im Rahmen der lohnsteuerlichen Grenzen steuerfrei. Sofern Steuerfreiheit vorliegt, liegt auch Beitragsfreiheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor.

Entfällt eine Reisekostenerstattung des Arbeitgebers oder erstattet er weniger, als steuerlich zulässig ist, kann der Außendienstmitarbeiter die Differenz als Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Sozialversicherungsrechtlich sind Außendienstmitarbeiter als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Reisekostenvorschriften ergeben sich aus R 9.49.8 LStR. Zu den gesetzlichen Bestimmungen der Reisekostenreform s. BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, mit Auslegungshinweisen. Zum Frühstücksabzug bei Hotelübernachtungen s. BMF, Schreiben v. 5.3.2010, IV D 2 – S 7210/07/10003/IV C 5 – S 2353/09/10008, BStBl 2010 I S. 259.

Sozialversicherung: Außendienstmitarbeiter sind nach § 7 Abs. 1 SGB IV als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Ihr Arbeitsentgelt unterliegt nach § 14 Abs. 1 SGB IV der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

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