Die Berücksichtigung von Ausschlussfristen im gerichtlichen Verfahren ist davon abhängig, ob sie aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, Tarifbindung oder Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung finden. Sind Ausschlussfristen einzelvertraglich oder durch einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vereinbart, so muss deren Geltung durch den Schuldner dargelegt und ggf. bewiesen werden. Ist die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist geklärt, trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Anspruchserhaltung (z. B. Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Schuldner).[1]

Gilt der Inhalt des Tarifvertrags kraft beiderseitiger Tarifbindung[2] oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung[3], muss das Gericht den Inhalt der Ausschlussfristen von Amts wegen berücksichtigen, wenn es Kenntnis davon hat, dass das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fällt.[4] Diese Tatsachen müssen von der Partei, die Rechte aus der Geltung der Ausschlussfrist herleiten will, in das Verfahren eingeführt und ggf. bewiesen werden.[5]

Beruht die Anwendung der Ausschlussfrist auf einer Tarifgeltung kraft Tarifbindung[6] oder Allgemeinverbindlicherklärung[7], so ist das Gericht darüber hinaus bei begründeten Zweifeln an dem wirksamen Zustandekommen des Tarifvertrags zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet.[8]

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